11.1.2016 | Fachinformation
Unverheiratete Azubis ohne Kinder werden der Steuerklasse I zugeordnet. Der Lohnsteuerabzug beginnt erst ab einer monatlichen Ausbildungsvergütung von ca. 950 Euro. Die meisten Auszubildenden zahlen daher überhaupt keine Steuern. Durch Sonderzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld) kann dieser Betrag überschritten werden. Der Arbeitgber muss die dann fällige Steuer an das Finanzamt abführen. Durch Abgabe einer Steuererklärung kann die gezahlte Steuer zurückgeholt werden.
Tipps:
Steuererklärung auch für Azubis?
Für die Steuererklärung ist der Stichtag jährlich am 31. Mai. Bis dahin muss sie dem Finanzamt vorliegen. Doch lohnt sie sich auch für Auszubildende?Unverheiratete Azubis ohne Kinder werden der Steuerklasse I zugeordnet. Der Lohnsteuerabzug beginnt erst ab einer monatlichen Ausbildungsvergütung von ca. 950 Euro. Die meisten Auszubildenden zahlen daher überhaupt keine Steuern. Durch Sonderzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld) kann dieser Betrag überschritten werden. Der Arbeitgber muss die dann fällige Steuer an das Finanzamt abführen. Durch Abgabe einer Steuererklärung kann die gezahlte Steuer zurückgeholt werden.
Tipps:
- Hast du vermögenswirksame Leistungen angelegt muss die Arbeitnehmer-Sparzulage mittels einer Steuererklärung beantragt werden.
- Wohnst du nicht mehr bei den Eltern sondern am Ausbildungsort, erhalten die Eltern einen Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro pro Jahr.
- Manchmal lohnt es sich, dass Eltern den Abzug der vom Kind gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in ihrer eigenen Steuererklärung beantragen. Dazu ist aber eine genaue Berechnung erforderlich.