Gehaltsrechner (MFA)
Hier Daten eingeben und das Gehalt entsprechend des Gehaltstarifvertrags für Medizinische Fachangestellte (MFA) in Voll- oder Teilzeit ermitteln (alle Angaben ohne Gewähr, Rundungsdifferenzen möglich).* Für wen sind Tarifverträge bindend?
Tarifbindung gilt für die Mitglieder des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V. immer dann, wenn der Arbeitgeber Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der ArzthelferInnen bzw. Medizinischen Fachangestellten (AAA) ist.Tarifbindung kann aber auch über den individuellen Arbeitsvertrag hergestellt werden.
Unsere Mitglieder können im internen Mitgliederbereich für Medizinische Fachangestellte weitere Informationen zur Tarifbindung abrufen oder sich durch die verbandseigene Rechtsabteilung beraten lassen.
Auch wenn bei Ihrem Arbeitgeber keine Tarifbindung gilt, können Sie den Gehaltstarifvertrag als gute Orientierung nutzen, um Ihren Marktwert bezüglich Qualifikation und Erfahrung einzuschätzen.
Eine übersichtliche Darstellung der Tarife in einer Tabelle sowie die Tarifverträge finden Sie hier.
* Tätigkeitsgruppen:
Tätigkeitsgruppe I
Ausführen von Tätigkeiten nach allgemeinen Anweisungen, wobei Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vorausgesetzt werden, wie sie durch eine abgeschlossene Berufsausbildung als Medizinische Fachangestellte mit der Prüfung vor der Ärztekammer erworben wurden. In diese Tätigkeitsgruppe fallen Tätigkeiten gemäß Ausbildungsverordnung.
Tätigkeitsgruppe II
Weitgehend selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, wobei gründliche und/oder vielseitige Fachkenntnisse vorausgesetzt werden, die durch Aneignung spezialisierter Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Arbeitsbereich erworben wurden. Voraussetzung sind Fortbildungsmaßnahmen von insgesamt mindestens 40 Stunden und/oder entsprechende Berufserfahrung.
Fortbildungsmaßnahmen sind zum Beispiel:
- Ambulante Versorgung älterer Menschen
- Wundbehandlung/ Wundmanagement
- Hygienemanagement
- Qualitätsmanagement
- Klimawandel und Gesundheit
- Patientenbegleitung und Koordination
- Datenschutz und Datensicherheit
- Elektronische Praxiskommunikation und Telematik
- Notfallmanagement/ Erweiterte Notfallkompetenz
- Impfmanagement
- Disease-Management-Programme
Fortbildungsmaßnahmen sind zum Beispiel:
- Ambulante Versorgung älterer Menschen
- Wundbehandlung/ Wundmanagement
- Hygienemanagement
- Qualitätsmanagement
- Klimawandel und Gesundheit
- Patientenbegleitung und Koordination
- Datenschutz und Datensicherheit
- Elektronische Praxiskommunikation und Telematik
- Notfallmanagement/ Erweiterte Notfallkompetenz
- Impfmanagement
- Disease-Management-Programme
Tätigkeitsgruppe III
Weitgehend selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, wobei gründliche und/oder vielseitige Fachkenntnisse vorausgesetzt werden, die durch Aneignung spezialisierter Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem oder mehreren Arbeitsbereich(en) erworben wurden. Voraussetzung sind Fortbildungsmaßnahmen von insgesamt mindestens 80 Stunden und/oder entsprechende Berufserfahrung und/oder Tätigkeiten in der Durchführung der Ausbildung der MFA.
Fortbildungsmaßnahmen sind zum Beispiel:
- Ambulantes Operieren (94 Stunden)
- Demenz
- Elektronische Kommunikation und Telematik
- Gynäkologie und Geburtshilfe
- Urologie
- Elektronische Praxiskommunikation und Telematik
- Prävention bei Jugendlichen und Erwachsenen
- Prävention im Kindes- und Jugendalter (84 Stunden)
- Strahlenschutzkurs lt. § 49 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV (90 Stunden)
Fortbildungsmaßnahmen sind zum Beispiel:
- Ambulantes Operieren (94 Stunden)
- Demenz
- Elektronische Kommunikation und Telematik
- Gynäkologie und Geburtshilfe
- Urologie
- Elektronische Praxiskommunikation und Telematik
- Prävention bei Jugendlichen und Erwachsenen
- Prävention im Kindes- und Jugendalter (84 Stunden)
- Strahlenschutzkurs lt. § 49 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV (90 Stunden)
Tätigkeitsgruppe IV
Selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, wobei besonders gründliche und/oder vielseitige Fachkenntnisse vorausgesetzt werden, die durch Aneignung zusätzlicher umfassender Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in komplexen Arbeitsbereichen erworben wurden. Voraussetzung sind Fortbildungsmaßnahmen von insgesamt mindestens 120 Stunden und/oder Tätigkeiten in der systematischen Planung, Durchführung und Koordination der Ausbildung der Medizinischen Fachangestellten.
Fortbildungsmaßnahmen sind zum Beispiel:
- Ambulantes Operieren (120 Stunden)
- Ambulantes Operieren in der Augenheilkunde
- Augenheilkundlich-technische Assistenz
- Dialyse und Nephrologie
- Ernährungsmedizin
- Gastroenterologische Endoskopie
- Onkologie
- Palliativversorgung
- Pneumologie
- Prävention im Kindes- und Jugendalter/Sozialpädiatrie (130 Stunden)
- Strahlenschutzkurs lt. § 24 (2) RöV alte Fassung (120 Stunden)
- Qualitätsmanagement
- Hygienemanagement
- Nichtärztliche Praxisassistenz
- Versorgungsassistenz in der Hausarztpraxis (VERAH)
Fortbildungsmaßnahmen sind zum Beispiel:
- Ambulantes Operieren (120 Stunden)
- Ambulantes Operieren in der Augenheilkunde
- Augenheilkundlich-technische Assistenz
- Dialyse und Nephrologie
- Ernährungsmedizin
- Gastroenterologische Endoskopie
- Onkologie
- Palliativversorgung
- Pneumologie
- Prävention im Kindes- und Jugendalter/Sozialpädiatrie (130 Stunden)
- Strahlenschutzkurs lt. § 24 (2) RöV alte Fassung (120 Stunden)
- Qualitätsmanagement
- Hygienemanagement
- Nichtärztliche Praxisassistenz
- Versorgungsassistenz in der Hausarztpraxis (VERAH)
Tätigkeitsgruppe V
Ausführen von leitungsbezogenen Tätigkeiten, wobei besonders gründliche und vielseitige Fachkenntnisse vorausgesetzt werden, die durch Aneignung zusätzlicher umfassender Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in komplexen Arbeitsbereichen erworben wurden. Voraussetzung sind Fortbildungsmaßnahmen von insgesamt mindestens 360 Stunden und entsprechende Berufserfahrung. Hierbei sind eine Fortbildung von mind. 120 Stunden und weitere Fortbildungseinheiten von mind. 40 Stunden innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren zu erbringen. Dieser Zeitraum verlängert sich um die in Anspruch genommene Elternzeit.
Ein Beispiel für eine solche Fortbildungsmaßnahme ist:
- Fachwirtin/Fachwirt für ambulante medizinische Versorgung/Arztfachhelferin gem. § 54 BBiG
Ein Beispiel für eine solche Fortbildungsmaßnahme ist:
- Fachwirtin/Fachwirt für ambulante medizinische Versorgung/Arztfachhelferin gem. § 54 BBiG
Tätigkeitsgruppe VI
Ausführen von leitungs- und führungsbezogenen Tätigkeiten, wobei besonders umfassende, gründliche und vielseitige Fachkenntnisse vorausgesetzt werden, die durch zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Organisation und Steuerung mehrerer umfassender Arbeitsbereiche erworben wurden. Die Tätigkeiten sind mit hoher Problemlösungs- und Sozialkompetenz verbunden.
Voraussetzung ist eine Fortbildungsmaßnahme von mindestens 600 Stunden und entsprechende Berufserfahrung.
Fortbildungsmaßnahmen sind zum Beispiel:
- Betriebswirtin/Betriebswirt für Management im Gesundheitswesen gem. § 54 BBiG
- Fachwirtin/Fachwirt im Gesundheits- und Sozialwesen gem. § 53 BBiG
Voraussetzung ist eine Fortbildungsmaßnahme von mindestens 600 Stunden und entsprechende Berufserfahrung.
Fortbildungsmaßnahmen sind zum Beispiel:
- Betriebswirtin/Betriebswirt für Management im Gesundheitswesen gem. § 54 BBiG
- Fachwirtin/Fachwirt im Gesundheits- und Sozialwesen gem. § 53 BBiG