18.4.2017 | Fachinformation
Ordnungswidrig nach § 9 Absatz 1 Ziffer 1 ArbStättV handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine ordnungsgemäße Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert. Im Bußgeldkatalog zur Arbeitsstättenverordnung ist ein Regelsatz von 3.000 Euro vorgesehen.
Die Geschäftsstelle des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) teilte uns mit, dass der Bußgeldkatalog zur ArbStättV ist noch nicht aktualisiert ist. Eine Aktualisierung ist jedoch in Vorbereitung. Es ist davon auszugehen, dass es noch in diesem Jahr eine Neuauflage geben wird.
Weitere Informationen
BGW: Gefährdungsbeurteilung mit System
Gefährdungsbeurteilung in der Arztpraxis
Die Broschüre Gefährdungsbeurteilung in der Arztpraxis wurde überarbeitet (Stand 01/2017). Sie enthält Wissenswertes zur Erkennung, Beurteilung und dem Umgang mit Gefährdungen, sowie Kontaktadressen, Arbeitsblätter und vieles mehr.Ordnungswidrig nach § 9 Absatz 1 Ziffer 1 ArbStättV handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine ordnungsgemäße Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert. Im Bußgeldkatalog zur Arbeitsstättenverordnung ist ein Regelsatz von 3.000 Euro vorgesehen.
Die Geschäftsstelle des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) teilte uns mit, dass der Bußgeldkatalog zur ArbStättV ist noch nicht aktualisiert ist. Eine Aktualisierung ist jedoch in Vorbereitung. Es ist davon auszugehen, dass es noch in diesem Jahr eine Neuauflage geben wird.
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BGW: Gefährdungsbeurteilung mit System