28.5.2019 | Fachinformation
Künftig ist auf den ersten Blick ersichtlich, ob es sich um eine genehmigungspflichtige oder genehmigungsfreie Krankenbeförderung handelt, und ob der Patient vor der Beförderung die Gehehmigung der Krankenkasse einholen muss.
Für Fahrten mit Taxi oder Mietwagen bei bestimmten Patienten mit Pflegegrad oder Schwerbehinderung gibt es eine Übergangsregelung:
Der Gesetzgeber hat mit dem Pflegepersonalstärkungsgesetz festgelegt, dass seit 1. Januar 2019 Verordnungen für Fahrten mit Taxi oder Mietwagen zu oder von ambulanten Behandlungen für Patienten
nicht vorab der Krankenkasse zur Genehmigung vorgelegt werden müssen.
Diese gesetzliche Regelung konnte auf dem neuen Formular zum 1. April 2019 insbesondere aufgrund langer Vorlaufzeiten bei Krankenkassen und Transportunternehmen noch nicht umgesetzt werden, so dass folgende Übergangsregelung gilt:
Die Kennzeichnung der entsprechenden Fahrten soll zunächst weiterhin unter der Rubrik „Genehmigungspflichtige Fahrten zur ambulanten Behandlung“ durch Ankreuzen des Feldes „Merkzeichen „aG“, „Bl“, „H“, Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, Pflegegrad 4 oder 5“ erfolgen.
Trotzdem muss die Verordnung nicht vom Patienten zur Genehmigung vorgelegt werden, sondern kann unmittelbar an den Transporteur weitergereicht werden.
Weitere Infos auf der Seite der KBV
Krankenbeförderung - Neues Verordnungsformular - Übergangsregelung
Seit dem 1. April 2019 gibt es ein neues Verordnungsformular 4 zur Krankenbeförderung. Mit dem überarbeiteten Formular soll das Ausfüllen erleichtert und Rückfragen von Krankenkassen und Transportunternehmen vermieden werden.Künftig ist auf den ersten Blick ersichtlich, ob es sich um eine genehmigungspflichtige oder genehmigungsfreie Krankenbeförderung handelt, und ob der Patient vor der Beförderung die Gehehmigung der Krankenkasse einholen muss.
Für Fahrten mit Taxi oder Mietwagen bei bestimmten Patienten mit Pflegegrad oder Schwerbehinderung gibt es eine Übergangsregelung:
Der Gesetzgeber hat mit dem Pflegepersonalstärkungsgesetz festgelegt, dass seit 1. Januar 2019 Verordnungen für Fahrten mit Taxi oder Mietwagen zu oder von ambulanten Behandlungen für Patienten
- mit Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ im Schwerbehindertenausweis
- oder mit Pflegegrad 3 und dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung
- oder mit Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5
nicht vorab der Krankenkasse zur Genehmigung vorgelegt werden müssen.
Diese gesetzliche Regelung konnte auf dem neuen Formular zum 1. April 2019 insbesondere aufgrund langer Vorlaufzeiten bei Krankenkassen und Transportunternehmen noch nicht umgesetzt werden, so dass folgende Übergangsregelung gilt:
Die Kennzeichnung der entsprechenden Fahrten soll zunächst weiterhin unter der Rubrik „Genehmigungspflichtige Fahrten zur ambulanten Behandlung“ durch Ankreuzen des Feldes „Merkzeichen „aG“, „Bl“, „H“, Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, Pflegegrad 4 oder 5“ erfolgen.
Trotzdem muss die Verordnung nicht vom Patienten zur Genehmigung vorgelegt werden, sondern kann unmittelbar an den Transporteur weitergereicht werden.
Weitere Infos auf der Seite der KBV