17.3.2020 | Fachinformation
Berufsbedingte Kontakte mit SARS-CoV-2 können durch Kontakt mit infizierten Patienten in der Arztpraxis, im Krankenhaus oder beim Transport von infizierten Patienten z. B. im Flugzeug und im Krankenwagen stattfinden. Weiterhin kann ein berufsbedingter Kontakt in Laboratorien erfolgen, in denen Verdachtsproben auf Erreger untersucht werden.
Für Beschäftigte, die durch ihre berufliche Tätigkeit mit SARS-CoV-2 in Kontakt kommen können, gelten die BioStoffV und die einschlägigen Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA). Nach derzeitigem Stand der Erkenntnisse reichen die dort beschriebenen Maßnahmen aus.
Die TRBA 250 und TRBA 100 regeln Maßnahmen zum Schutz Beschäftigter vor Infektionen im Gesundheitswesen und der Wohlfahrtspflege sowie in Laboratorien.
Ergänzend zur TRBA 250 enthält der ABAS-Beschluss 609 Maßnahmen "beim Auftreten einer nicht ausreichend impfpräventablen humanen Influenza", die sich analog auf den Umgang mit SARS-CoV-2 übertragen lassen.
Ein Faltblatt mit "10 Tipps zur betrieblichen Pandemieplanung" stellt die DGUV ebenfalls auf ihrer Seite zur Verfügung.
Zu den umfassenden Infos auf der Seite der DGUV: www.dguv.de
Die DGUV gibt Informationen zu Schutzmaßnahmen bei berufsbedingten Kontakten mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat auf ihrer Seite ausführliche Informationen zum Coronavirus SARS-CoV-2 zusammengestellt und informiert auch über berufsbedingte Kontakte und Schutzmaßnahmen.Berufsbedingte Kontakte mit SARS-CoV-2 können durch Kontakt mit infizierten Patienten in der Arztpraxis, im Krankenhaus oder beim Transport von infizierten Patienten z. B. im Flugzeug und im Krankenwagen stattfinden. Weiterhin kann ein berufsbedingter Kontakt in Laboratorien erfolgen, in denen Verdachtsproben auf Erreger untersucht werden.
Für Beschäftigte, die durch ihre berufliche Tätigkeit mit SARS-CoV-2 in Kontakt kommen können, gelten die BioStoffV und die einschlägigen Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA). Nach derzeitigem Stand der Erkenntnisse reichen die dort beschriebenen Maßnahmen aus.
Die TRBA 250 und TRBA 100 regeln Maßnahmen zum Schutz Beschäftigter vor Infektionen im Gesundheitswesen und der Wohlfahrtspflege sowie in Laboratorien.
Ergänzend zur TRBA 250 enthält der ABAS-Beschluss 609 Maßnahmen "beim Auftreten einer nicht ausreichend impfpräventablen humanen Influenza", die sich analog auf den Umgang mit SARS-CoV-2 übertragen lassen.
Ein Faltblatt mit "10 Tipps zur betrieblichen Pandemieplanung" stellt die DGUV ebenfalls auf ihrer Seite zur Verfügung.
Zu den umfassenden Infos auf der Seite der DGUV: www.dguv.de