Das Robert-Koch-Institut hat seine Kriterien zur Verdachtsabklärung angepasst. Danach sollen nur Personen mit Symptomen auf das Coronavirus getestet werden, insbesondere solche, die zu einer Risikogruppe gehören.
Die KBV fasst die Bedingungen so zusammen: Eine Testung sollte nur bei Vorliegen von Krankheitssymptomen erfolgen und zwar in diesen Fällen:
Akute respiratorische Symptome und Kontakt zu einer infizierten Person in den letzten 14 Tagen
Klinische oder radiologische Hinweise auf eine virale Pneumonie im Zusammenhang mit einer Fallhäufung in Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäusern
Klinische oder radiologische Hinweisen auf eine virale Pneumonie ohne Hinweis auf eine andere Ursache
Akute respiratorische Symptome bei Risikogruppen (Alter über 60, immunsupprimiert, onkologische Behandlung etc.) oder Beschäftigten im Pflegebereich, in Arztpraxen oder Krankenhäusern
Nur bei ausreichender Testverfügbarkeit: akute respiratorische Symptomen ohne Risikofaktoren
Die Konstellationen 1 und 2 gelten als begründeter Verdachtsfall und müssen dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet werden.
Die Kassen übernehmen die Kosten, wenn der Arzt den Test für medizinisch notwendig erachtet.
Ermittelt das Tarifvertraggehalt für Medizinische Fachangestellte (MFA) / ArzthelferIn in Voll- oder Teilzeit (Angaben ohne Gewähr, Rundungsdifferenzen möglich).