21.4.2020 | Fachinformation
Die Sonderregelung gilt vorerst bis 4. Mai. Rechtzeitig vor Auslaufen der Ausnahmeregelung soll über eine mögliche erneute Verlängerung entschieden werden.
Zur Pressemeldung des G-BA: Krankschreibungen bei leichten Atemwegserkrankungen können vorerst weiterhin nach telefonischer Anamnese erfolgen
Zu weiteren befristeten Sonderregelungen des G-BA im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie
G-BA: Krankschreibungen können bei leichten Atemwegserkrankungen vorerst weiterhin nach telefonischer Anamnese erfolgen
Am 20.04. hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) nachmittags bekannt gegeben, dass Ärztinnen und Ärzte ihren Patientinnen und Patienten weiterhin bei leichten Atemwegserkrankungen nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeit von einer Woche bescheinigen können. Bei fortdauernder Erkrankung kann einmal um sieben Tage verlängert werden.Die Sonderregelung gilt vorerst bis 4. Mai. Rechtzeitig vor Auslaufen der Ausnahmeregelung soll über eine mögliche erneute Verlängerung entschieden werden.
Zur Pressemeldung des G-BA: Krankschreibungen bei leichten Atemwegserkrankungen können vorerst weiterhin nach telefonischer Anamnese erfolgen
Zu weiteren befristeten Sonderregelungen des G-BA im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie