16.6.2020 | Fachinformation
Damit haben gesetzlich Versicherte, die aufgrund ihres körperlichen Zustandes bzw. ihrer geistigen Entwicklung selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage sind, und hierfür die Unterstützung einer dritten Person benötigen, Anspruch auf solche Hilfsmittel. Ziel dieser Regelung ist, die dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor einer möglichen Stichverletzung und einer daraus resultierenden Infektionsgefahr zu schützen.
Bei folgenden Tätigkeiten wird bei einer Nadelstichverletzung eine Infektionsgefährdung Dritter angenommen:
Voraussetzungen für die Übernahme der Hilfsmittel für die gesetzlich Versicherten durch die Krankenkasse:
Insbesondere für Pflegekräfte in Einrichtungen für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen, aber auch bei der Betreuung dieser Patientinnen und Patienten im häuslichen Umfeld durch Pflegekräfte oder Medizinische Fachangestellte ist diese Regelung, die lange Zeit strittig war, wichtig.
Von dieser Regelung abzugrenzen ist, dass bei Blutabnahmen jeglicher Art Sicherheitsgeräte seitens des Arbeitgebers nach den Maßgaben der TRBA 250 zur Verfügung gestellt werden müssen.
Weitere Informationen zum Infektionsschutz auf der Seite der DGUV
Hilfsmittel-Richtlinie: Anspruch auf Hilfsmittel mit Sicherheitsmechanismus zum Schutz vor Nadelstichverletzungen
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist dem gesetzlichen Auftrag aus dem TSVG nachgekommen und hat die Hilfsmittel-Richtlinie um einen § 6b zur Verordnung von Hilfsmitteln mit einem Sicherheitsmechanismus zum Schutz vor Nadelstichverletzungn ergänzt.Damit haben gesetzlich Versicherte, die aufgrund ihres körperlichen Zustandes bzw. ihrer geistigen Entwicklung selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage sind, und hierfür die Unterstützung einer dritten Person benötigen, Anspruch auf solche Hilfsmittel. Ziel dieser Regelung ist, die dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor einer möglichen Stichverletzung und einer daraus resultierenden Infektionsgefahr zu schützen.
Bei folgenden Tätigkeiten wird bei einer Nadelstichverletzung eine Infektionsgefährdung Dritter angenommen:
- Blutentnahmen zur Gewinnung von Kapillarblut (z.B. mit Lanzetten, Stechhilfen)
- subkutane Injektionen (z. B. mit Hohlnadeln, Kanülen)
- subkutane Infusionen (z. B. mit Hohlnadeln, Kanülen)
- perkutane Punktion eines Portsystems (mit Portnadeln)
- Setzen eines subkutanen Sensors (z.B. im Rahmen der interstitiellen Glukosemessung).
Voraussetzungen für die Übernahme der Hilfsmittel für die gesetzlich Versicherten durch die Krankenkasse:
- eine so hochgradigen Einschränkung der Sehfähigkeit, dass es ihnen unmöglich ist, das Hilfsmittel eigenständig zu nutzen
- eine so erhebliche Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten, dass sie nicht in der Lage sind, das Hilfsmittel eigenständig zu nutzen
- eine so starke Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit, dass sie zu schwach sind, das Hilfsmittel eigenständig zu nutzen
- eine starke Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit oder Realitätsverlust, so dass sie nicht in der Lage sind, das Hilfsmittel eigenständig zu nutzen
- entwicklungsbedingt nicht vorhandener Fähigkeit, die Tätigkeit zu erlernen oder selbstständig durchzuführen.
Insbesondere für Pflegekräfte in Einrichtungen für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen, aber auch bei der Betreuung dieser Patientinnen und Patienten im häuslichen Umfeld durch Pflegekräfte oder Medizinische Fachangestellte ist diese Regelung, die lange Zeit strittig war, wichtig.
Von dieser Regelung abzugrenzen ist, dass bei Blutabnahmen jeglicher Art Sicherheitsgeräte seitens des Arbeitgebers nach den Maßgaben der TRBA 250 zur Verfügung gestellt werden müssen.
Weitere Informationen zum Infektionsschutz auf der Seite der DGUV