16.6.2020 | Fachinformation
Hilfsmittel-Richtlinie:
Anspruch auf Hilfsmittel mit Sicherheitsmechanismus zum Schutz vor Nadelstichverletzungen
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist dem gesetzlichen Auftrag aus dem TSVG nachgekommen und hat die
Hilfsmittel-Richtlinie um einen § 6b zur Verordnung von Hilfsmitteln mit einem Sicherheitsmechanismus zum Schutz vor Nadelstichverletzungn ergänzt.
Damit haben gesetzlich Versicherte, die aufgrund ihres körperlichen Zustandes bzw. ihrer geistigen Entwicklung selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage sind, und hierfür die Unterstützung einer dritten Person benötigen, Anspruch auf solche Hilfsmittel. Ziel dieser Regelung ist, die dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor einer möglichen Stichverletzung und einer daraus resultierenden Infektionsgefahr zu schützen.
Bei folgenden Tätigkeiten wird bei einer Nadelstichverletzung eine Infektionsgefährdung Dritter angenommen:
Voraussetzungen für die Übernahme der Hilfsmittel für die gesetzlich Versicherten durch die Krankenkasse:
Insbesondere für Pflegekräfte in Einrichtungen für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen, aber auch bei der Betreuung dieser Patientinnen und Patienten im häuslichen Umfeld durch Pflegekräfte oder Medizinische Fachangestellte ist diese Regelung, die lange Zeit strittig war, wichtig.
Von dieser Regelung abzugrenzen ist, dass bei Blutabnahmen jeglicher Art Sicherheitsgeräte seitens des Arbeitgebers nach den Maßgaben der
TRBA 250 zur Verfügung gestellt werden müssen.
Weitere Informationen zum Infektionsschutz auf der Seite der DGUV