1.10.2020 | Fachinformation
Welche Ausnahmeregelungen für ärztlich verordnete Leistungen gelten, wenn es in einzelnen Regionen wieder zu steigenden Infektionszahlen durch das Coronavirus kommt und Schutzmaßnahmen greifen, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in einem Grundlagenbeschluss am 30.09.2020 in Berlin festgelegt. Die Ausnahmeregelungen orientieren sich an den befristeten COVID-19-Sonderregelungen, die der G-BA im März 2020 mit bundesweiter Geltung beschlossen hatte. Konkret geht es um die Möglichkeit für Ärztinnen und Ärzte, Verordnungen nach telefonischer Anamnese auszustellen, um die Gültigkeit, Voraussetzungen und Fristvorgaben von Verordnungen sowie die Art der Leistungserbringung
z. B. per Videobehandlung. Ziel ist es, den medizinischen Leistungserbringern einen formal rechtssicheren Spielraum zum Schutz ihrer Patientinnen und Patienten vor Infektionsrisiken zu gewährleisten.
Zur Pressemitteilung
Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)
Regional begrenzte Covid-19-Ausnahmeregelungen
G-BA schafft Rechtssicherheit für LeistungserbringerWelche Ausnahmeregelungen für ärztlich verordnete Leistungen gelten, wenn es in einzelnen Regionen wieder zu steigenden Infektionszahlen durch das Coronavirus kommt und Schutzmaßnahmen greifen, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in einem Grundlagenbeschluss am 30.09.2020 in Berlin festgelegt. Die Ausnahmeregelungen orientieren sich an den befristeten COVID-19-Sonderregelungen, die der G-BA im März 2020 mit bundesweiter Geltung beschlossen hatte. Konkret geht es um die Möglichkeit für Ärztinnen und Ärzte, Verordnungen nach telefonischer Anamnese auszustellen, um die Gültigkeit, Voraussetzungen und Fristvorgaben von Verordnungen sowie die Art der Leistungserbringung
z. B. per Videobehandlung. Ziel ist es, den medizinischen Leistungserbringern einen formal rechtssicheren Spielraum zum Schutz ihrer Patientinnen und Patienten vor Infektionsrisiken zu gewährleisten.
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Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)