18.12.2020 | Fachinformation
Zur Übernahme der damit verbundenen Mehrkosten und um die hochwertige Versorgung der Versicherten zu gewährleisten, hatte der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) mit der Bundesärzte- sowie der Bundeszahnärztekammer bereits im Frühjahr einen Vergütungszuschlag abgestimmt. Diese zwischenzeitlich bis Ende dieses Jahres befristete sogenannte Corona-Hygienepauschale wurde nun bis zum 31. März 2021 verlängert.
Ärzte können auf dieser Grundlage seit dem 1. Oktober je Sitzung analog Nr. 245 GOÄ zum 1-fachen Satz in Anrechnung bringen, das entspricht 6,41 Euro. Diese Abrechnungsempfehlung ist nur bei unmittelbarem, persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer ambulanten Behandlung anwendbar. Bei Berechnung der Analoggebühr nach Nr. 245 GOÄ kann ein erhöhter Hygieneaufwand nicht zeitgleich durch Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes für die in der Sitzung erbrachten ärztlichen Leistungen berechnet werden.
Zahnärzte können in analoger Anwendung der GOZ Nr. 3010 zum einfachen Satz eine Corona-Hygienepauschale von 6,19 Euro abrechnen. Dem entsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht gleichzeitig ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 GOZ darstellen.
Privatversicherte, die eine (Zahn-) Arztrechnung mit diesen Positionen bei ihrem Versicherungsunternehmen einreichen, bekommen die Pauschale im versicherten Umfang erstattet.
Quelle: www.pkv.de
Verlängerung der Corona-Hygienepauschale bis 31.03.2021 für Arzt- und Zahnarztpraxen
Die Corona-Pandemie mit ihren derzeit stark steigenden Infektionszahlen bedeutet für Arzt- und Zahnarztpraxen weiter erhöhte Anforderungen an Hygiene und Patientensicherheit.Zur Übernahme der damit verbundenen Mehrkosten und um die hochwertige Versorgung der Versicherten zu gewährleisten, hatte der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) mit der Bundesärzte- sowie der Bundeszahnärztekammer bereits im Frühjahr einen Vergütungszuschlag abgestimmt. Diese zwischenzeitlich bis Ende dieses Jahres befristete sogenannte Corona-Hygienepauschale wurde nun bis zum 31. März 2021 verlängert.
Ärzte können auf dieser Grundlage seit dem 1. Oktober je Sitzung analog Nr. 245 GOÄ zum 1-fachen Satz in Anrechnung bringen, das entspricht 6,41 Euro. Diese Abrechnungsempfehlung ist nur bei unmittelbarem, persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer ambulanten Behandlung anwendbar. Bei Berechnung der Analoggebühr nach Nr. 245 GOÄ kann ein erhöhter Hygieneaufwand nicht zeitgleich durch Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes für die in der Sitzung erbrachten ärztlichen Leistungen berechnet werden.
Zahnärzte können in analoger Anwendung der GOZ Nr. 3010 zum einfachen Satz eine Corona-Hygienepauschale von 6,19 Euro abrechnen. Dem entsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht gleichzeitig ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 GOZ darstellen.
Privatversicherte, die eine (Zahn-) Arztrechnung mit diesen Positionen bei ihrem Versicherungsunternehmen einreichen, bekommen die Pauschale im versicherten Umfang erstattet.
Quelle: www.pkv.de