Post-COVID-19-Syndrom ab 1. Juli besonderer Verordnungsbedarf
Das Post-COVID-19-Syndrom wird bei der Heilmittelversorgung bundesweit als besonderer Verordnungsbedarf anerkannt. Verordnen Ärzte ab 1. Juli Physio- oder Ergotherapie aufgrund von Langzeitfolgen einer Corona-Infektion, so wird bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung ihr Budget nicht mit den Verordnungskosten belastet.
Die KBV informiert, dass die Diagnoseliste für den besonderen Verordnungsbedarf zum 1. Juli ergänzt wird. Grund ist der erwartete hohe Versorgungsbedarf an bestimmten Maßnahmen der Physio- und Ergotherapie im Zusammenhang mit einem Post-/Long-COVID-Syndrom. Hierauf hatte insbesondere auch die Deutsche Gesellschaft für Physikalische und Rehabilitative Medizin hingewiesen. KBV und GKV-Spitzenverband haben sich darauf verständigt, die Indikation „U09.9 Post-COVID-19-Zustand, nicht näher bezeichnet“ in die Diagnoseliste der besonderen Verordnungsbedarfe aufzunehmen.
Ermittelt das Tarifvertraggehalt für Medizinische Fachangestellte (MFA) / ArzthelferIn in Voll- oder Teilzeit (Angaben ohne Gewähr, Rundungsdifferenzen möglich).
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