24.6.2021 | Fachinformation
Am 17.06.2021 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Sonderregelung zur Telefon-AU verlängert. Dadurch dürfen auch im dritten Quartal Vertragsärzte für bis zu sieben Kalendertage bekannte und unbekannte Patienten nach telefonischer Anamnese krankschreiben. Bei anderen Coronavirus-Sonderregelungen, zum Beispiel für Heilmittel oder häusliche Krankenpflege, hatte der G-BA bereits im März festgelegt, dass sie bis 30. September gelten.
Entlastung der Praxen
Ziel der Sonderregelungen ist es, die Praxen in der Pandemie zu entlasten und direkte Arzt-Patienten-Kontakte so gering wie möglich zu halten. So sind unter anderem Folgeverordnungen von häuslicher Krankenpflege, Heilmitteln und Hilfsmitteln bei bekannten Versicherten nach telefonischer Anamnese möglich.
Neben dem G-BA hat auch der Bewertungsausschuss (BA) zahlreiche Corona-Sonderregelungen bis zum 30. September verlängert. Dazu gehören zum Beispiel die Sonderregelungen zur Vergütung der Videosprechstunde und von Telefonkonsultationen (gilt ebenfalls für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung) sowie für die Erstattung der Portokosten beim Versand von Folgeverordnungen und Überweisungen.
Quelle: KBV
Telefon-AU und weitere Corona-Sonderregelungen verlängert
Zahlreiche Corona-Sonderregelungen, die zunächst bis Ende Juni befristet sind, werden bis 30. September verlängert. So können beispielsweise bei leichten Erkrankungen der oberen Atemwege AU-Bescheinigungen weiterhin telefonisch ausgestellt werden und Portokosten für den Versand von Folgeverordnungen an Patienten werden den Niedergelassenen erstattet. Die KBV bietet eine aktuelle Übersicht für Praxen.Am 17.06.2021 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Sonderregelung zur Telefon-AU verlängert. Dadurch dürfen auch im dritten Quartal Vertragsärzte für bis zu sieben Kalendertage bekannte und unbekannte Patienten nach telefonischer Anamnese krankschreiben. Bei anderen Coronavirus-Sonderregelungen, zum Beispiel für Heilmittel oder häusliche Krankenpflege, hatte der G-BA bereits im März festgelegt, dass sie bis 30. September gelten.
Entlastung der Praxen
Ziel der Sonderregelungen ist es, die Praxen in der Pandemie zu entlasten und direkte Arzt-Patienten-Kontakte so gering wie möglich zu halten. So sind unter anderem Folgeverordnungen von häuslicher Krankenpflege, Heilmitteln und Hilfsmitteln bei bekannten Versicherten nach telefonischer Anamnese möglich.
Neben dem G-BA hat auch der Bewertungsausschuss (BA) zahlreiche Corona-Sonderregelungen bis zum 30. September verlängert. Dazu gehören zum Beispiel die Sonderregelungen zur Vergütung der Videosprechstunde und von Telefonkonsultationen (gilt ebenfalls für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung) sowie für die Erstattung der Portokosten beim Versand von Folgeverordnungen und Überweisungen.
Quelle: KBV