11.10.2021 | Fachinformation

Bürgertestungen nicht mehr kostenlos - Regelungen und Ausnahmen

Auf einen kostenlosen PoC-Antigen-Schnelltest haben nur noch bestimmte Personengruppen Anspruch. Der Bund hat das Angebot von generellen Bürgertests eingestellt. Wer sich nun ohne Krankheitssymptome testen lassen will, muss selber zahlen. Doch es gibt Ausnahmen.

Personen, für die keine Möglichkeit besteht, einen vollständigen Impfschutz zu erlangen, haben nach der geänderten Coronavirus-Testverordnung (TestV) auch weiterhin die Möglichkeit, sich kostenlos mit einem Schnelltest testen zu lassen.

Nachweis für kostenlose Schnelltests erforderlich
Wer nach dem Ende der allgemeinen Bürgertestung am 11. Oktober eine Testung in Anspruch nehmen möchte, muss seine Berechtigung laut TestV nachweisen können, beispielsweise mit einem Ausweis oder durch ein ärztliches Zeugnis

Die neue Regelung betrifft nur die Bürgertestungen. Für alle anderen präventiven Tests, auf die Personen nach der TestV (§§ 2 bis 4 und 4b) Anspruch haben, werden nach wie vor die Kosten übernommen.

Wer weiterhin einen kostenlosen "Bürgertest" erhält
Bestimmte Personengruppen haben auch nach dem Ende der allgemeinen Bürgertestung am 11. Oktober 2021 die Möglichkeit, sich kostenlos mit einem Schnelltest testen zu lassen. Sie legen dazu ihren Personalausweis oder einen anderen amtlichen Lichtbildausweis sowie einen Nachweis für ihren Anspruch in der Teststelle vor.

Das sind die Personengruppen:
- Kinder, die zum Zeitpunkt der Testung noch keine zwölf Jahre alt sind oder erst in den letzten drei Monaten vor der Testung zwölf Jahre alt geworden sind.
Nachweis: ggf. Identitätsnachweis des Kindes zum Altersnachweis, zum Beispiel Schülerausweis oder Kinderreisepass

Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können. Das gilt insbesondere:

- bei einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, da die Ständige Impfkommission (STIKO) für diesen Zeitraum bislang keine generelle Impfempfehlung ausgesprochen hat
- wenn wegen einer medizinischen Kontraindikation eine Impfung in den letzten drei Monaten vor der Testung nicht möglich war
Nachweis: Mutterpass beziehungsweise ärztliches Zeugnis

Personen, die sich wegen einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 selbst in Quarantäne begeben mussten, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist.
Nachweis: Zum Beispiel eine schriftliche Absonderungsanordnung des Gesundheitsamts oder ein positives PCR-Testergebnis, das maximal 21 Tage zurückliegt

Personen, die an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben.
Nachweis: Teilnahme-Nachweis

Bis zum 31. Dezember 2021
Bis Ende des Jahres können sich außerdem folgende Personen kostenfrei testen lassen:

- Personen, die zum Zeitpunkt der Testung noch minderjährig sind sowie Schwangere. Zwar besteht für diese Personen seit August beziehungsweise September 2021 eine generelle Impfempfehlung der STIKO. Um diesen Personen ausreichend Zeit zu gewähren, sich über die Impfangebote zu informieren und einen vollständigen Impfschutz zu erlangen, haben sie bis Ende des Jahres weiterhin einen Anspruch auf kostenlose Testung.
Nachweis: ggf. Identitätsnachweis des Kindes/Jugendlichen zum Altersnachweis beziehungsweise Mutterpass

- Studierende aus dem Ausland, die sich für ein Studium in Deutschland aufhalten und mit in Deutschland nicht anerkannten Impfstoffen geimpft wurden.
Nachweis: Studienbescheinigung und Impfausweis

Quelle und weitere Infos, auch zum Ärztlichen Zeugnis für kostenlosen Schnelltest
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