26.11.2021 | Fachinformation
Darüber hinaus wurden neue Regelungen im Infektionsschutzgesetz § 28b für das betriebliche Arbeiten geschaffen. Diese gelten ebenfalls befristet bis zum 19. März 2022 und umfassen die 3G-Regelung am Arbeitsplatz, eine erweiterte Testverpflichtung in besonderen Einrichtungen sowie die Homeoffice-Pflicht bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten.
Weitere Infos auf der Seite der BGW
BGW: Aktuelle gesetzliche Vorgaben
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde trotz Zurücknahme der epidemischen Lage nationaler Tragweite bis zum 19. März 2022 verlängert. Die darin enthaltenen grundlegenden Regelungen für den betrieblichen Infektionsschutz gelten unverändert fort. Weiterhin ist die Gefährdungsbeurteilung sowie ein betriebliches Hygienekonzept, welches sich an den branchenbezogenen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger wie den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards der BGW orientiert, zu erstellen bzw. zu aktualisieren.Darüber hinaus wurden neue Regelungen im Infektionsschutzgesetz § 28b für das betriebliche Arbeiten geschaffen. Diese gelten ebenfalls befristet bis zum 19. März 2022 und umfassen die 3G-Regelung am Arbeitsplatz, eine erweiterte Testverpflichtung in besonderen Einrichtungen sowie die Homeoffice-Pflicht bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten.
Weitere Infos auf der Seite der BGW