10.1.2022 | Fachinformation

Kinderuntersuchungen und weitere Corona-Sonderregelungen verlängert

Um die Praxen in der Pandemie zu entlasten und direkte Arzt-Patienten-Kontakte so gering wie möglich zu halten, wurden weitere Sonderregelungen verlängert. Sie betreffen unter anderem die telefonische Konsultation, die Chronikerpauschale und die Kinderuntersuchungen U6 bis U9. In der Unfallversicherung wurden Sonderregelungen ebenfalls verlängert.

Auch die Frist für den Nachweis der fachlichen Fortbildung für Ärzte und Psychotherapeuten ist bis zum 31. März verlängert worden. Das Bundesministerium für Gesundheit hat diesbezüglich einer Anfrage der KBV zugestimmt.

Bereits Anfang Dezember hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) festgelegt, dass einige Corona-Sonderregelungen auch im neuen Jahr gelten (die PraxisNachrichten berichteten). So dürfen Vertragsärzte Patienten mit einer leichten Erkrankung der oberen Atemwege bis Ende März weiterhin für bis zu sieben Kalendertage am Telefon krankschreiben.

Nun wurden im G-BA sowie im Bewertungssauschuss (BA) und in der Unfallversicherung weitere Sonderregelungen verlängert.
Verlängerung bei Kinderuntersuchungen

Der G-BA hat erneut die telefonische Beratungsmöglichkeit in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) verlängert. Die Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 01433 und 01434 können analog zur vertragsärztlichen Versorgung somit auch weiterhin in der ASV für Personen berechnet werden, die im Quartal nicht in die Sprechstunde kommen oder eine Videosprechstunde nutzen können. Die Regelung gilt bis 31. März.

Sogar bis 30. Juni 2022 gilt weiterhin die Sonderregelung für die Kinderuntersuchungen U6 bis U9. Hier dürfen die eigentlich vorgegebenen Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten überschritten werden.
Regelungen zu Videosprechstunde und Telefonkonsultation

KBV und Kassen haben im BA unter anderem die Sonderregelungen für die Videosprechstunde und für Telefonkonsultationen (gilt ebenfalls für die ASV, siehe oben) verlängert. Auch die Erstattung der Portokosten beim Versand von bestimmten Folgeverordnungen und Überweisungen gilt nun bis 31. März 2022.

Die Verlängerung einiger Sonderregelungen wurde wie in den Quartalen zuvor erneut im Erweiterten BA beschlossen. Dabei geht es um die Zuschläge zu den Chronikerpauschalen und darum, dass telefonische Konsultationen auch dann vergütet werden, wenn ein Patient in demselben Quartal in die Praxis kommt oder den Arzt per Videosprechstunde konsultiert.

Unfallversicherung: Hygienepauschale und Videosprechstunden
Auch in der Unfallversicherung wurden verschiedene Sonderregelungen bis 31. März verlängert. Dazu gehört die Zahlung einer Hygienepauschale und dass Videosprechstunden abgerechnet werden dürfen.

Die Hygienepauschale in Höhe von vier Euro pro Behandlungstag erhalten Durchgangsärzte zusätzlich zu den Behandlungskosten für die ambulante Behandlung von Unfallverletzten. Sie kann als „Besondere Kosten“ mit der Bezeichnung „COVID-19-Pauschale“ mit jeder regulären Behandlungsabrechnung nach § 64 Absatz 1 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger abgerechnet werden.

Die Sonderregelung zu den Videosprechstunden in der Unfallversicherung soll der Ausbreitung der Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus entgegenwirken und die Behandlung von Unfallverletzten sicherstellen. Für Arzt-Patienten-Kontakte ist die Nummer 1 der Gebührenordnung UV-GOÄ abzurechnen, wobei eine entsprechende Kennzeichnung als Videobehandlung erfolgen muss. Auch Psychotherapeuten können die Videosprechstunde unter vereinfachten Bedingungen abrechnen.

Service für die Praxis
Die KBV bietet eine Übersicht der aktuell geltenden Corona-Sonderregelungen für die ambulante Versorgung. Diese Übersicht wird nach den aktuellen Beschlüssen von G-BA und BA sowie bezüglich der Unfallversicherung in Kürze aktualisiert.

Zu weiteren Informationen auf KBV Praxisnachrichten

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