10.1.2022 | Fachinformation
In einem Brief an die Gesundheitsminister der Länder sowie den KBV-Vorstandsvorsitzenden Dr. Andreas Gassen betont Lauterbach, wer im Rahmen der Coronavirus-Impfverordnung geimpft werde, habe einen Anspruch auf Versorgung im Fall eines Impfschadens nach dem Infektionsschutzgesetz. Die Impfung könne dabei „im Rahmen der arzneimittelrechtlichen Zulassung oder aber auch zulassungsüberschreitend erfolgen, wenn dies nach ärztlicher Einschätzung für die zu impfende Person und nach dem Stand der Wissenschaft medizinisch vertretbar ist“. Auch dann bestehe im Fall eines Impfschadens ein Anspruch auf Versorgung gegen den Staat.
Booster-Impfungen ab zwölf Jahren mit Comirnaty
In dem Schreiben führt der Minister die Fälle auf, für die bei Auffrischimpfungen ein Versorgungsanspruch im Falle eines Impfschadens unabhängig von den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) besteht, da diese Impfungen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft vertretbar seien. Dazu gehören alle Personen ab zwölf Jahren, die mit einem grundsätzlich für sie für die Grundimmunisierung zugelassenen mRNA-Impfstoff geboostert werden.
Bei allen Personen ab fünf Jahren mit einer Immunschwäche sei nach der STIKO-Empfehlung eine Auffrischimpfung möglich.
Auffrischimpfungen in der Altersklasse der 12- bis 17-Jährigen erfolgen mit Cominarty von BioNTech/Pfizer. Der Impfstoff von Moderna, der ebenfalls für Personen ab zwölf Jahren zugelassen ist, soll laut STIKO-Empfehlung nur für Personen ab 30 Jahren verwendet werden. Für Kinder von fünf bis elf Jahren steht ein spezieller Kinderimpfstoff von BioNTech/Pfizer bereit.
Zahl der Auffrischimpfungen nicht begrenzt
Auch das mehrfache Boostern – etwa von Personen, die nach einer Impfung kaum Antikörper bilden – ist grundsätzlich möglich. „Die Zahl der Auffrischimpfungen ist nach den arzneimittelrechtlichen Zulassungen nicht begrenzt“, so Lauterbach. Grundsätzlich könnten auch eine Viert- oder weitere Folgeimpfungen im Rahmen der geltenden Zulassung verabreicht werden, soweit das für den Impfling und „nach dem Stand der Wissenschaft vertretbar ist“. Auch in diesem Fall sind die Voraussetzungen für den staatlichen Versorgungsanspruch nach Paragraf 60 des Infektionsschutzgesetzes erfüllt, sollte es zu einem Impfschaden kommen.
Weiter heißt es in dem Schreiben, dass für die mRNA-Impfstoffe eine homologe Auffrischimpfung nicht zwingend vorgeschrieben ist.
Keine Impfung von unter 5-Jährigen
Lauterbach teilt außerdem mit, dass Kinder unter fünf Jahren nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht geimpft werden können. Die weitere Entwicklung des Standes der Wissenschaft und der Empfehlungen bliebe insofern abzuwarten. Dies bedeutet, dass nach der Auskunft des Ministers im Falle einer Impfung eines unter 5-jährigen Kindes die staatliche Impfschadenshaftung nicht greift.
Rechtssicherheit für Ärzte und impfwillige Personen
Die jüngste Anpassung der Coronavirus-Impfverordnung hinsichtlich zulassungsüberschreitender Anwendung von COVID-19-Impfstoffen, sofern dies nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft vertretbar ist, und die damit zusammenhängenden Fragen des Versorgungsanspruchs bei einem Impfschaden sowie der ärztlichen Impfvergütung hatten zu Nachfragen geführt. Mit der jetzt erfolgten Klarstellung des Bundesgesundheitsministeriums besteht Rechtssicherheit für die impfenden Ärzte und die sich impfen lassenden Personen und ihre Eltern. Quelle KBV Praxisnachrichten
Das Schreiben des Bundesgesundheitsministers im Wortlaut
Wissenschaftliche Begründung der STIKO zur Empfehlung der Impfung gegen COVID-19 bei Kindern im Alter von 5 – 11 Jahren
KBV Impfung und Aufklärung
Booster-Impfungen auch für ab 12-Jährige - mehr Rechtssicherheit bei Impfungen außerhalb der Zulassung
Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren können eine Auffrischimpfung gegen COVID-19 erhalten. Das hat Bundesgesundheitsminister Prof. Dr. Karl Lauterbach klargestellt und darauf hingewiesen, dass im Fall eines Impfschadens ein Versorgungsanspruch bestehe, soweit mit einem für diese Personengruppe „grundsätzlich zugelassenen mRNA-Impfstoff“ geimpft werde. Eine STIKO-Empfehlung, die es derzeit ebenso nicht gibt wie einen für die Auffrischung Minderjähriger zugelassenen Impfstoff, ist keine Voraussetzung.In einem Brief an die Gesundheitsminister der Länder sowie den KBV-Vorstandsvorsitzenden Dr. Andreas Gassen betont Lauterbach, wer im Rahmen der Coronavirus-Impfverordnung geimpft werde, habe einen Anspruch auf Versorgung im Fall eines Impfschadens nach dem Infektionsschutzgesetz. Die Impfung könne dabei „im Rahmen der arzneimittelrechtlichen Zulassung oder aber auch zulassungsüberschreitend erfolgen, wenn dies nach ärztlicher Einschätzung für die zu impfende Person und nach dem Stand der Wissenschaft medizinisch vertretbar ist“. Auch dann bestehe im Fall eines Impfschadens ein Anspruch auf Versorgung gegen den Staat.
Booster-Impfungen ab zwölf Jahren mit Comirnaty
In dem Schreiben führt der Minister die Fälle auf, für die bei Auffrischimpfungen ein Versorgungsanspruch im Falle eines Impfschadens unabhängig von den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) besteht, da diese Impfungen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft vertretbar seien. Dazu gehören alle Personen ab zwölf Jahren, die mit einem grundsätzlich für sie für die Grundimmunisierung zugelassenen mRNA-Impfstoff geboostert werden.
Bei allen Personen ab fünf Jahren mit einer Immunschwäche sei nach der STIKO-Empfehlung eine Auffrischimpfung möglich.
Auffrischimpfungen in der Altersklasse der 12- bis 17-Jährigen erfolgen mit Cominarty von BioNTech/Pfizer. Der Impfstoff von Moderna, der ebenfalls für Personen ab zwölf Jahren zugelassen ist, soll laut STIKO-Empfehlung nur für Personen ab 30 Jahren verwendet werden. Für Kinder von fünf bis elf Jahren steht ein spezieller Kinderimpfstoff von BioNTech/Pfizer bereit.
Zahl der Auffrischimpfungen nicht begrenzt
Auch das mehrfache Boostern – etwa von Personen, die nach einer Impfung kaum Antikörper bilden – ist grundsätzlich möglich. „Die Zahl der Auffrischimpfungen ist nach den arzneimittelrechtlichen Zulassungen nicht begrenzt“, so Lauterbach. Grundsätzlich könnten auch eine Viert- oder weitere Folgeimpfungen im Rahmen der geltenden Zulassung verabreicht werden, soweit das für den Impfling und „nach dem Stand der Wissenschaft vertretbar ist“. Auch in diesem Fall sind die Voraussetzungen für den staatlichen Versorgungsanspruch nach Paragraf 60 des Infektionsschutzgesetzes erfüllt, sollte es zu einem Impfschaden kommen.
Weiter heißt es in dem Schreiben, dass für die mRNA-Impfstoffe eine homologe Auffrischimpfung nicht zwingend vorgeschrieben ist.
Keine Impfung von unter 5-Jährigen
Lauterbach teilt außerdem mit, dass Kinder unter fünf Jahren nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht geimpft werden können. Die weitere Entwicklung des Standes der Wissenschaft und der Empfehlungen bliebe insofern abzuwarten. Dies bedeutet, dass nach der Auskunft des Ministers im Falle einer Impfung eines unter 5-jährigen Kindes die staatliche Impfschadenshaftung nicht greift.
Rechtssicherheit für Ärzte und impfwillige Personen
Die jüngste Anpassung der Coronavirus-Impfverordnung hinsichtlich zulassungsüberschreitender Anwendung von COVID-19-Impfstoffen, sofern dies nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft vertretbar ist, und die damit zusammenhängenden Fragen des Versorgungsanspruchs bei einem Impfschaden sowie der ärztlichen Impfvergütung hatten zu Nachfragen geführt. Mit der jetzt erfolgten Klarstellung des Bundesgesundheitsministeriums besteht Rechtssicherheit für die impfenden Ärzte und die sich impfen lassenden Personen und ihre Eltern. Quelle KBV Praxisnachrichten
Das Schreiben des Bundesgesundheitsministers im Wortlaut
Wissenschaftliche Begründung der STIKO zur Empfehlung der Impfung gegen COVID-19 bei Kindern im Alter von 5 – 11 Jahren
KBV Impfung und Aufklärung