30.5.2022 | Fachinformation
Die Verordnung, die unter anderem den Anspruch auf die Impfung sowie die Abrechnung und Vergütung regelt, wäre am 31. Mai ausgelaufen. Eine Verlängerung war nach derzeitiger Rechtslage maximal bis zum 25. November möglich – ein Jahr nach Auslaufen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite.
KBV will Verlängerung bis mindestens Ende März 2023 erreichen
Die KBV begrüßt die Verlängerung der Impfverordnung. Gleichwohl ist sie der Auffassung, dass der Geltungszeitraum mit Blick auf den Herbst und Winter mindestens bis 31. März 2023 ausgeweitet werden sollte, um die Impfkampagne nahtlos fortsetzen zu können. Hierzu müssen die rechtlichen Vorgaben für die Coronavirus-Impfverordnung im SGB V angepasst werden. Ein Systemwechsel Ende November 2022 sollte dringend vermieden werden. Zu diesem Zeitpunkt waren in den vergangenen beiden Jahren die Infektionszahlen sprunghaft angestiegen.
Auch Zahnärzte dürfen jetzt impfen
Neu in der verlängerten Coronavirus-Impfverordnung sind Regelungen bezüglich Zahnarztpraxen und Impfzentren. Künftig dürfen auch niedergelassene Zahnärzte die Impfung verabreichen. Außerdem können Impfzentren und mobile Impfteams Geflüchteten aus der Ukraine Impfungen gegen COVID-19 und weitere Schutzimpfungen – ergänzend zu den Arztpraxen – anbieten.
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KBV Praxisnachrichten
Coronavirus-Impfverordnung bis 25. November verlängert
Das Bundesgesundheitsministerium hat die Coronavirus-Impfverordnung bis zum 25. November 2022 verlängert. Damit kann das Impfen gegen COVID-19 unverändert fortgeführt werden.Die Verordnung, die unter anderem den Anspruch auf die Impfung sowie die Abrechnung und Vergütung regelt, wäre am 31. Mai ausgelaufen. Eine Verlängerung war nach derzeitiger Rechtslage maximal bis zum 25. November möglich – ein Jahr nach Auslaufen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite.
KBV will Verlängerung bis mindestens Ende März 2023 erreichen
Die KBV begrüßt die Verlängerung der Impfverordnung. Gleichwohl ist sie der Auffassung, dass der Geltungszeitraum mit Blick auf den Herbst und Winter mindestens bis 31. März 2023 ausgeweitet werden sollte, um die Impfkampagne nahtlos fortsetzen zu können. Hierzu müssen die rechtlichen Vorgaben für die Coronavirus-Impfverordnung im SGB V angepasst werden. Ein Systemwechsel Ende November 2022 sollte dringend vermieden werden. Zu diesem Zeitpunkt waren in den vergangenen beiden Jahren die Infektionszahlen sprunghaft angestiegen.
Auch Zahnärzte dürfen jetzt impfen
Neu in der verlängerten Coronavirus-Impfverordnung sind Regelungen bezüglich Zahnarztpraxen und Impfzentren. Künftig dürfen auch niedergelassene Zahnärzte die Impfung verabreichen. Außerdem können Impfzentren und mobile Impfteams Geflüchteten aus der Ukraine Impfungen gegen COVID-19 und weitere Schutzimpfungen – ergänzend zu den Arztpraxen – anbieten.
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