1.7.2022 | Fachinformation
Die KBV und der GKV-Spitzenverband hatten die Regelung zu Beginn der Pandemie eingeführt, um den zusätzlichen Leistungsbedarf erfassen und entsprechend finanzieren zu können. Danach wurden Leistungen, die aufgrund des begründeten klinischen Verdachts auf eine Infektion oder einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus erforderlich sind, mit der Kennnummer 88240 dokumentiert.
Eine Wiedereinführung der Kennzeichnung und der damit verbundenen Vergütungsregelung ist je nach Pandemiegeschehen möglich.
Quelle KBV Praxisnachrichten
Kennzeichnung von COVID-19-Leistungen entfällt ab 1. Juli
Ärztliche Leistungen im Zusammenhang mit einer Coronavirus-Infektion müssen in der Abrechnung vorerst nicht mehr mit der 88240 gekennzeichnet werden. Die entsprechende Regelung läuft zum 30. Juni aus.Die KBV und der GKV-Spitzenverband hatten die Regelung zu Beginn der Pandemie eingeführt, um den zusätzlichen Leistungsbedarf erfassen und entsprechend finanzieren zu können. Danach wurden Leistungen, die aufgrund des begründeten klinischen Verdachts auf eine Infektion oder einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus erforderlich sind, mit der Kennnummer 88240 dokumentiert.
Eine Wiedereinführung der Kennzeichnung und der damit verbundenen Vergütungsregelung ist je nach Pandemiegeschehen möglich.
Quelle KBV Praxisnachrichten