22.11.2022 | Fachinformation
Wie der G-BA auf seiner Website schreibt, ist es im Moment schwer, vorherzusagen, wie sich die Fallzahlen von COVID-19-Erkrankungen in den Krankenhäusern und Intensivstationen in den kommenden Monaten entwickeln werden. Ein weiterer Punkt ist die Erkältungs- und Grippesaison, die dafür spricht, auf Sicherheit für Patientinnen und Patienten sowie für das Praxispersonal zu setzen und die telefonische Krankschreibung zu verlängern, so Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA.
Der Beschluss tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 1. Dezember 2022 in Kraft.
Zur vollständigen Pressemeldung des G-BA.
G-BA: Telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegserkrankungen weiter bis Ende März 2023 möglich
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat seine Corona-Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung bis zum 31. März 2023 verlängert. Versicherte, die aufgrund einer leichten Atemwegserkrankung arbeitsunfähig sind, können nach telefonischer Anamnese durch den niedergelassenen Arzt bzw. die niedergelassene Ärztin weiterhin bis zu 7 Tage krankgeschrieben werden. Eine Verlängerung der Krankschreibung auf telefonischem Wege ist einmalig für weitere 7 Kalendertage möglich.Wie der G-BA auf seiner Website schreibt, ist es im Moment schwer, vorherzusagen, wie sich die Fallzahlen von COVID-19-Erkrankungen in den Krankenhäusern und Intensivstationen in den kommenden Monaten entwickeln werden. Ein weiterer Punkt ist die Erkältungs- und Grippesaison, die dafür spricht, auf Sicherheit für Patientinnen und Patienten sowie für das Praxispersonal zu setzen und die telefonische Krankschreibung zu verlängern, so Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA.
Der Beschluss tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 1. Dezember 2022 in Kraft.
Zur vollständigen Pressemeldung des G-BA.