13.12.2022 | Fachinformation
Die Regelung beinhaltet Einzelheiten zum Anspruch der Versicherten im Rahmen einer zukünftigen Regelversorgung
Hintergrund ist, dass die Coronavirus-Impfverordnung nach derzeitigem Stand der Dinge Ende des Jahres ausläuft.
Zum Beschluss des G-BA
Vor einem Chaos bei einer Überführung der Corona-Schutzimpfungen in die Regelversorgung bereits zum 1. Januar 2023 hat Dr. Stephan Hofmeister, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), die Politik auf der Vertreterversammlung am 02.12. in Berlin gewarnt. „Die COVID-19-Schutzimpfung in die Regelversorgung zu überführen ist von der Sache her richtig, kann aber nicht in einer Hauruck-Aktion umgesetzt werden!“ Aus KBV-Sicht bedürfe es zunächst einmal einer Anpassung der Empfehlung der Ständigen Impfkommission, denn die beziehe sich bislang nur auf die Sondersituation der Pandemie.
Auch sonst seien viele Rahmenbedingungen noch nicht geklärt. Hofmeister: „Angefangen bei den Lieferwegen bis hin zu der Notwendigkeit, dass Praxen aufgrund der geringen Nachfrage endlich Einzeldosen erhalten müssen, um den Verfall einer Unmenge von Impfstoff zu vermeiden und um die Ärztinnen und Ärzte vor Regressen zu schützen, wenn sie keine Abnehmer für die Impfungen finden.“ All das sei nicht ohne entsprechenden zeitlichen Vorlauf zu regeln, ansonsten ende das Ganze im Chaos. „Bis hin zu der Konsequenz, dass ab Januar gar keine Corona-Schutzimpfungen mehr erfolgen könnten, was ein völliges Unding wäre“, so Hofmeister.
Zur Pressemeldung der KBV
Offen ist, wie eine geänderte Impfverordnung aussehen wird, und ob die Politik Regelungen findet, die das befürchtete Chaos im Januar vermeiden können. Auch der Beschluss des G-BA ist zunächst durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zu prüfen und tritt vorbehaltlich der Veröffentlichung im Bundesanzeiger an dem Tag in Kraft, an dem die Coronavirus-Impfverordnung außer Kraft tritt.
G-BA: Übernahme der STIKO-Empfehlungen zu COVID-19-Impfungen in den regulären Leistungskatalog
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat beschlossen, die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) zu COVID-19-Impfungen in seine Schutzimpfungs-Richtlinie zu übernehmen.Die Regelung beinhaltet Einzelheiten zum Anspruch der Versicherten im Rahmen einer zukünftigen Regelversorgung
- zur Grundimmunisierung,
- zur Auffrischungsimpfung sowie
- zur Impfung aufgrund beruflicher Indikation.
Hintergrund ist, dass die Coronavirus-Impfverordnung nach derzeitigem Stand der Dinge Ende des Jahres ausläuft.
Zum Beschluss des G-BA
Vor einem Chaos bei einer Überführung der Corona-Schutzimpfungen in die Regelversorgung bereits zum 1. Januar 2023 hat Dr. Stephan Hofmeister, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), die Politik auf der Vertreterversammlung am 02.12. in Berlin gewarnt. „Die COVID-19-Schutzimpfung in die Regelversorgung zu überführen ist von der Sache her richtig, kann aber nicht in einer Hauruck-Aktion umgesetzt werden!“ Aus KBV-Sicht bedürfe es zunächst einmal einer Anpassung der Empfehlung der Ständigen Impfkommission, denn die beziehe sich bislang nur auf die Sondersituation der Pandemie.
Auch sonst seien viele Rahmenbedingungen noch nicht geklärt. Hofmeister: „Angefangen bei den Lieferwegen bis hin zu der Notwendigkeit, dass Praxen aufgrund der geringen Nachfrage endlich Einzeldosen erhalten müssen, um den Verfall einer Unmenge von Impfstoff zu vermeiden und um die Ärztinnen und Ärzte vor Regressen zu schützen, wenn sie keine Abnehmer für die Impfungen finden.“ All das sei nicht ohne entsprechenden zeitlichen Vorlauf zu regeln, ansonsten ende das Ganze im Chaos. „Bis hin zu der Konsequenz, dass ab Januar gar keine Corona-Schutzimpfungen mehr erfolgen könnten, was ein völliges Unding wäre“, so Hofmeister.
Zur Pressemeldung der KBV
Offen ist, wie eine geänderte Impfverordnung aussehen wird, und ob die Politik Regelungen findet, die das befürchtete Chaos im Januar vermeiden können. Auch der Beschluss des G-BA ist zunächst durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zu prüfen und tritt vorbehaltlich der Veröffentlichung im Bundesanzeiger an dem Tag in Kraft, an dem die Coronavirus-Impfverordnung außer Kraft tritt.