Am 07. Dezember hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) zur Entlastung von Praxen und Patientinnen und Patienten beschlossen, dass Vertragsärztinnen und Vertragsärzte dauerhaft die Möglichkeit haben, Patienten mit leichten Erkrankungen nach telefonischer Anamnese krank zu schreiben.
Die Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit (AU) nach telefonischer Anamnese ist bei Patienten möglich, die der Praxis bekannt sind. Eine weitere Voraussetzung ist, dass es sich um Erkrankungen handelt, die keine schwere Symptomatik vorweisen, und die Abklärung nicht per Videosprechstunde möglich ist.
Sind diese Voraussetzungen gegeben, kann die Ärztin oder der Arzt nach telefonischer Anamnese die Erstbescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu 5 Kalendertage ausstellen.
Neben dem Ziel des Bürokratieabbaus und des Vermeidens unnötiger Arztbesuche in den Praxen gibt es auch kritische Stimmen zur telefonischen Krankschreibung.
Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) www.arbeitgeber.de hat die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung als „Fehlleistung der Gesundheitspolitik“ bewertet. "Damit wird eine Krankschreibung qualitativ entwertet, obwohl sie Grundlage für eine Lohnfortzahlung ist. Dies wird auch einen negativen Einfluss auf den Betriebsfrieden haben, da eine Untersuchung in einer Praxis stets Grundlage für eine gesicherte Diagnose-Stellung war", so BDA-Hauptgeschäftsführer Steffen Kampeter.
Ermittelt das Tarifvertraggehalt für Medizinische Fachangestellte (MFA) / ArzthelferIn in Voll- oder Teilzeit (Angaben ohne Gewähr, Rundungsdifferenzen möglich).