19.12.2023 | Fachinformation

Neue Qualitätsanforderungen in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) treten zum 1. März in Kraft

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die ASV-Richtlinie angepasst und um leistungsspezifische Qualitätsanforderungen ergänzt. Die Richtlinie wurde am 29.11. im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 01. März 2024 in Kraft.

Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) ist ein Versorgungsbereich für Patientinnen und Patienten, die an einer seltenen oder schweren Erkrankung mit besonderem Krankheitsverlauf leiden.

Die ASV kann sowohl von niedergelassenen Fachärztinnen und Fachärzten als auch von Krankenhäusern und Medizinischen Versorgungszentren angeboten werden.

Laut G-BA gelten für die Ärzteteams in der ASV mit der angepassten Richtlinie einheitlichere Qualitätsanforderungen. Einige Vorgaben, die bis jetzt nur für Vertragsärztinnen und -ärzte galten, hat der G-BA in die ASV übernommen. Damit können die erweiterten Landesausschüsse die Qualifikationen in Kliniken und Praxen einheitlicher prüfen.

Qualifikationsanforderungen gelten nun als erbracht, wenn mindestens eine Fachärztin oder ein Facharzt diese in der Einrichtung erfüllt, d. h. eine Kollegin oder ein Kollege über die geforderte Facharztbezeichnung oder Weiterbildungsbefugnis verfügt, weitere leistungsspezifische Qualitätsanforderungen erfüllt oder im fraglichen Gebiet eine KV-Abrechnungsgenehmigung besitzt.

Die Qualifikation liegt auch vor, wenn ASV-Klinikärztinnen und -ärzte in einem entsprechenden Zentrum arbeiten, das nach G-BA-Kriterien zertifiziert wurde.

Neben den allgemeinen Anforderungen hat der G-BA auch leistungsspezifische Vorgaben in einen neuen Anhang zu § 4a der ASV-Richtlinie aufgenommen; in einem ersten Schritt für Langzeit-EKG, Strahlendiagnostik und -therapie sowie Koloskopie. Schrittweise wird dieser Anhang lt. G-BA ergänzt. Für noch nicht übernommene Leistungen gelten bis dahin die Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V in der ASV entsprechend.

Zur Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V:
Ergänzung leistungsspezifischer Qualitätsanforderungen in § 4a und im Anhang zu § 4a


Zu weiteren Informationen zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung auf der Seite des G-BA

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