2.2.2024 | Fachinformation
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Krankentransport-Richtlinie: Verordnung von Krankenfahrten durch Krankenhäuser im Rahmen der tagesstationären Behandlung gemäß § 115e Absatz 2 Satz 3 SGB V am 18.01.24 entsprechend geändert. Der Beschluss des G-BA wird zunächst an das Bundesgesundheitsministerium zur Prüfung geschickt. Wird er nicht beanstandet, tritt er am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat auf ihrer Website alle Informationen zur angepassten Krankentransport-Richtlinie zusammengefasst: www.kbv.de und gibt auf ihrer KVB-Themenseite Krankenbeförderung umfassende Informationen.
Krankenhäuser können bei Tagesbehandlung künftig Krankenfahrten verordnen
Krankenhäuser können künftig auch bei tagesstationären Behandlungen Krankenfahrten verordnen. Bisher dürfen sie dies nur im Entlassmanagement. Voraussetzung für die Verordnung ist entweder einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“. Ebenfalls möglich ist die Verordnung bei Pflegegrad 4 und 5 sowie bei Pflegegrad 3 und dauerhaft eingeschränkter Mobilität. Eine Genehmigung der Krankenkasse ist nicht erforderlich.Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Krankentransport-Richtlinie: Verordnung von Krankenfahrten durch Krankenhäuser im Rahmen der tagesstationären Behandlung gemäß § 115e Absatz 2 Satz 3 SGB V am 18.01.24 entsprechend geändert. Der Beschluss des G-BA wird zunächst an das Bundesgesundheitsministerium zur Prüfung geschickt. Wird er nicht beanstandet, tritt er am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat auf ihrer Website alle Informationen zur angepassten Krankentransport-Richtlinie zusammengefasst: www.kbv.de und gibt auf ihrer KVB-Themenseite Krankenbeförderung umfassende Informationen.