12.4.2024 | Fachinformation
Zum Beschluss auf der Seite de G-BA: Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung: Veröffentlichung einer Patienteninformation zum Verfahren QS ambulante Psychotherapie
Die Patienteninformation soll Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bei der Information ihrer Patientinnen und Patienten zum Qualitätssicherungsverfahren (QS-Verfahren) ambulante psychotherapeutische Versorgung gesetzlich Krankenversicherter („QS ambulante Psychotherapie“) unterstützen, so die KBV.
Neben allgemeinen Informationen zu Zweck und Inhalt des QS-Verfahrens wird darin dargestellt, welche Patientendaten künftig erhoben und wie sie verarbeitet und geschützt werden. Dabei wird jeweils auf die Datenerfassung durch psychotherapeutische Praxen und auf die Patientenbefragung eingegangen.
Wie die KBV schreibt, soll das QS-Verfahren ab 2025 zunächst in Nordrhein-Westfalen für sechs Jahre erprobt werden, bevor es bundesweit eingeführt wird.
Sobald der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 18. Januar 2024 zum QS-Verfahren zur ambulanten Psychotherapie im Bundesanzeiger veröffentlicht wird, müssen laut KBV Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in den KV-Regionen Nordrhein und Westfalen-Lippe ihre Patientinnen und Patienten entsprechend informieren.
Die KBV hat alle wichtigen Informationen auf ihrer Website zusammengefasst: www.kbv.de
KBV: QS-Verfahren zur ambulanten Psychotherapie – G-BA veröffentlicht Patienteninformation
Wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) auf ihrer Website schreibt, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 21. März eine Patienteninformation für das neue Qualitätssicherungsverfahren zur ambulanten psychotherapeutischen Versorgung veröffentlicht.Zum Beschluss auf der Seite de G-BA: Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung: Veröffentlichung einer Patienteninformation zum Verfahren QS ambulante Psychotherapie
Die Patienteninformation soll Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bei der Information ihrer Patientinnen und Patienten zum Qualitätssicherungsverfahren (QS-Verfahren) ambulante psychotherapeutische Versorgung gesetzlich Krankenversicherter („QS ambulante Psychotherapie“) unterstützen, so die KBV.
Neben allgemeinen Informationen zu Zweck und Inhalt des QS-Verfahrens wird darin dargestellt, welche Patientendaten künftig erhoben und wie sie verarbeitet und geschützt werden. Dabei wird jeweils auf die Datenerfassung durch psychotherapeutische Praxen und auf die Patientenbefragung eingegangen.
Wie die KBV schreibt, soll das QS-Verfahren ab 2025 zunächst in Nordrhein-Westfalen für sechs Jahre erprobt werden, bevor es bundesweit eingeführt wird.
Sobald der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 18. Januar 2024 zum QS-Verfahren zur ambulanten Psychotherapie im Bundesanzeiger veröffentlicht wird, müssen laut KBV Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in den KV-Regionen Nordrhein und Westfalen-Lippe ihre Patientinnen und Patienten entsprechend informieren.
Die KBV hat alle wichtigen Informationen auf ihrer Website zusammengefasst: www.kbv.de