29.7.2024 | Fachinformation
Die Kostenpauschale für besondere Maßnahmen zur Verbesserung der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen wird von KBV und GKV-Spitzenverband bundesweit einheitlich in der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung geregelt. Sie wird einmal im Quartal je Behandlungsfall gezahlt und von der Kassenärztlichen Vereinigung automatisch zur Abrechnung eines Arztes zugesetzt, wenn dieser an der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung teilnimmt (zu weiteren Infos).
Einmalig wird die Kostenpauschale zum 1. Juli 2024 um die kumulierte Veränderung des Orientierungswertes der Jahre 2019 bis 2024 in Höhe von insgesamt 10,27 Prozent angehoben. Damit beträgt die Pauschale beim ersten bis zum 350. Behandlungsfall seit 1. Juli 2024 pro Quartal 205,10 Euro (zuvor 186 Euro), ab dem 351. Behandlungsfall 153,83 Euro (zuvor 139,50 Euro).
Unverändert gilt eine Obergrenze von 400 Behandlungsfällen im Quartal. Diese kann jedoch aus Gründen der Sicherstellung der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen durch die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam modifiziert werden.
Für die Jahre 2025, 2026 und 2027 erfolgt darüber hinaus eine automatische Anpassung der Bewertung der Kostenpauschalen um die jeweilige Steigerungsrate des Orientierungswerts. Ab dem Jahr 2028 prüfen KBV und GKV-Spitzenverband jährlich, wie eine Anpassung der Kostenpauschalen erfolgt.
Höhere Vergütung für sozialpsychiatrische Behandlung von Kindern und Jugendlichen
Die sozialpsychiatrische Behandlung von Kindern und Jugendlichen wird laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) seit Juli besser vergütet. KBV und GKV-Spitzenverband haben sich auf eine Erhöhung der Kostenpauschale um 10,27 Prozent geeinigt. Künftig soll eine jährliche Anpassung erfolgen, die sich nach dem Orientierungswert richtet.Die Kostenpauschale für besondere Maßnahmen zur Verbesserung der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen wird von KBV und GKV-Spitzenverband bundesweit einheitlich in der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung geregelt. Sie wird einmal im Quartal je Behandlungsfall gezahlt und von der Kassenärztlichen Vereinigung automatisch zur Abrechnung eines Arztes zugesetzt, wenn dieser an der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung teilnimmt (zu weiteren Infos).
Einmalig wird die Kostenpauschale zum 1. Juli 2024 um die kumulierte Veränderung des Orientierungswertes der Jahre 2019 bis 2024 in Höhe von insgesamt 10,27 Prozent angehoben. Damit beträgt die Pauschale beim ersten bis zum 350. Behandlungsfall seit 1. Juli 2024 pro Quartal 205,10 Euro (zuvor 186 Euro), ab dem 351. Behandlungsfall 153,83 Euro (zuvor 139,50 Euro).
Unverändert gilt eine Obergrenze von 400 Behandlungsfällen im Quartal. Diese kann jedoch aus Gründen der Sicherstellung der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen durch die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam modifiziert werden.
Für die Jahre 2025, 2026 und 2027 erfolgt darüber hinaus eine automatische Anpassung der Bewertung der Kostenpauschalen um die jeweilige Steigerungsrate des Orientierungswerts. Ab dem Jahr 2028 prüfen KBV und GKV-Spitzenverband jährlich, wie eine Anpassung der Kostenpauschalen erfolgt.