5.8.2024 | Fachinformation
Die „Mädchensprechstunde M1“ soll einen niedrigschwelligen Erstkontakt zur frauenärztlichen Beratung und Begleitung ermöglichen. Dazu gehört unter anderem, den Impfstatus zu überprüfen und über sexuell übertagbare Krankheiten aufzuklären. Auch eine erste körperliche Untersuchung ist möglich. Die KBV hat dazu einen Vertrag mit 46 Betriebskrankenkassen geschlossen; weitere können teilnehmen.
Extrabudgetäre Vergütung von über 100 Euro
Alle Fachärztinnen und Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe können an dem Vertrag teilnehmen. Dazu müssen sie sich bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung melden und sich in den Selektivvertrag „Mädchensprechstunde M1“ einschreiben. Für die Einschreibung, Beratung und Impfmotivation erhalten sie eine extrabudgetäre Vergütung von über 100 Euro pro Mädchen.
Die Einschreibung ist für Praxen ab 1. August möglich. Wenn sie am Vertrag teilnehmen, können Praxen in ihren Räumen oder auf ihrer Internetseite auf das neue Versorgungsangebot hinweisen.
Sprechstunde ab Oktober in teilnehmenden Praxen
Mädchen zwischen 12 und 17, die bei einer der teilnehmenden BKK versichert sind, können dann je nach Alter entweder von ihren Eltern angemeldet werden oder sich selbst anmelden.
Ablauf und ärztliche Leistungen
Zunächst informiert der Arzt oder die Ärztin das Mädchen über das neue Versorgungsangebot und die notwendige Einschreibung.
Nach der Einschreibung füllt das Mädchen den M1-Fragebogen aus. Abgefragt werden darin beispielsweise Informationen zu Medikamenten, Allergien, Periodenblutungen und Periodenschmerzen. Auf Grundlage des ausgefüllten Fragebogens erfolgt dann ein ausführliches ärztliches Beratungsgespräch.
Im weiteren Verlauf informiert der Arzt oder die Ärztin über die geschlechtsspezifische Gesundheitsprävention. Anlassbezogen und mit Zustimmung der Versicherten kann auch eine körperliche Untersuchung erfolgen.
Stellt der Arzt oder die Ärztin fest, dass der Impfstatus gegen sexuell übertragbare Erkrankungen (HPV und Hepatitis B) nicht vollständig ist, kann ein Aufklärungsgespräch dazu stattfinden. Dies soll die Versicherte motivieren, die fehlenden Impfungen in Anspruch zu nehmen.
Ziel: Erstkontakt erleichtern
Für viele Mädchen und deren Eltern stellen die körperlichen und emotionalen Veränderungen verbunden mit der Pubertät eine Herausforderung dar. Zugleich stellt sich die Frage, wann der richtige Zeitpunkt für den ersten Besuch in einer Frauenarztpraxis ist. Die „Mädchensprechstunde M1“ bietet hierfür nun Gesprächs- und Beratungsleistungen.
Die KBV hat dazu mit dem Berufsverband der Frauenärzte und dem BKK-Landesverband Bayern einen Rahmenvertrag zum ersten Besuch von 12- bis 17-jährigen Mädchen in einer Frauenarztpraxis geschlossen. Das Versorgungsprogramm „Mädchensprechstunde M1“ startet am 1. Oktober mit 46 teilnehmenden Betriebskrankenkassen. Gesetzliche Grundlage für das besondere Versorgungsangebot ist Paragraf 140a SGB V.
Zur vollständigen Meldung der KBV
Neue "Mädchensprechstunde M1": Frauenarztpraxen können sich in Selektivvertrag einschreiben
Mit der „Mädchensprechstunde M1“ startet ein neues Versorgungsangebot für Mädchen und junge Frauen zwischen 12 und 17 Jahren, die bei einer der teilnehmenden Betriebskrankenkassen versichert sind.Die „Mädchensprechstunde M1“ soll einen niedrigschwelligen Erstkontakt zur frauenärztlichen Beratung und Begleitung ermöglichen. Dazu gehört unter anderem, den Impfstatus zu überprüfen und über sexuell übertagbare Krankheiten aufzuklären. Auch eine erste körperliche Untersuchung ist möglich. Die KBV hat dazu einen Vertrag mit 46 Betriebskrankenkassen geschlossen; weitere können teilnehmen.
Extrabudgetäre Vergütung von über 100 Euro
Alle Fachärztinnen und Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe können an dem Vertrag teilnehmen. Dazu müssen sie sich bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung melden und sich in den Selektivvertrag „Mädchensprechstunde M1“ einschreiben. Für die Einschreibung, Beratung und Impfmotivation erhalten sie eine extrabudgetäre Vergütung von über 100 Euro pro Mädchen.
Die Einschreibung ist für Praxen ab 1. August möglich. Wenn sie am Vertrag teilnehmen, können Praxen in ihren Räumen oder auf ihrer Internetseite auf das neue Versorgungsangebot hinweisen.
Sprechstunde ab Oktober in teilnehmenden Praxen
Mädchen zwischen 12 und 17, die bei einer der teilnehmenden BKK versichert sind, können dann je nach Alter entweder von ihren Eltern angemeldet werden oder sich selbst anmelden.
Ablauf und ärztliche Leistungen
Zunächst informiert der Arzt oder die Ärztin das Mädchen über das neue Versorgungsangebot und die notwendige Einschreibung.
Nach der Einschreibung füllt das Mädchen den M1-Fragebogen aus. Abgefragt werden darin beispielsweise Informationen zu Medikamenten, Allergien, Periodenblutungen und Periodenschmerzen. Auf Grundlage des ausgefüllten Fragebogens erfolgt dann ein ausführliches ärztliches Beratungsgespräch.
Im weiteren Verlauf informiert der Arzt oder die Ärztin über die geschlechtsspezifische Gesundheitsprävention. Anlassbezogen und mit Zustimmung der Versicherten kann auch eine körperliche Untersuchung erfolgen.
Stellt der Arzt oder die Ärztin fest, dass der Impfstatus gegen sexuell übertragbare Erkrankungen (HPV und Hepatitis B) nicht vollständig ist, kann ein Aufklärungsgespräch dazu stattfinden. Dies soll die Versicherte motivieren, die fehlenden Impfungen in Anspruch zu nehmen.
Ziel: Erstkontakt erleichtern
Für viele Mädchen und deren Eltern stellen die körperlichen und emotionalen Veränderungen verbunden mit der Pubertät eine Herausforderung dar. Zugleich stellt sich die Frage, wann der richtige Zeitpunkt für den ersten Besuch in einer Frauenarztpraxis ist. Die „Mädchensprechstunde M1“ bietet hierfür nun Gesprächs- und Beratungsleistungen.
Die KBV hat dazu mit dem Berufsverband der Frauenärzte und dem BKK-Landesverband Bayern einen Rahmenvertrag zum ersten Besuch von 12- bis 17-jährigen Mädchen in einer Frauenarztpraxis geschlossen. Das Versorgungsprogramm „Mädchensprechstunde M1“ startet am 1. Oktober mit 46 teilnehmenden Betriebskrankenkassen. Gesetzliche Grundlage für das besondere Versorgungsangebot ist Paragraf 140a SGB V.
Zur vollständigen Meldung der KBV