17.2.2016 | Fachinformation
Flüchtlingsarbeit: Unfallversicherungsschutz und Hilfen für Helfende
Die
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) informiert:
Ehrenamtliche Hilfe im Auftrag der Kommune: Unfallkassen zuständig
Übernehmen Helferinnen und Helfer im Auftrag von Stadt oder Gemeinde Aufgaben, die in den Aufgabenbereich der Kommune fallen, genießen diese Schutz über die jeweiligen Unfallkassen.
Die Zuständigkeit der Unfallkasse ergibt sich, wenn die Stadt oder Gemeinde Ein allgemeiner Aufruf zur Hilfeleistung reicht nicht aus, um den Versicherungsschutz zu begründen.
Sollten die oben genannten Kriterien erfüllt sein, wenden Sie sich bitte an die regional zuständige
Unfallkasse.
Hilfeleistungs- oder Wohlfahrtsorganisationen: bei der BGW versichert
Erfolgt die Tätigkeit der Flüchtlingshilfe für ein Unternehmen der Wohlfahrtspflege ohne Auftrag oder ohne ausdrückliche beziehungsweise schriftliche Genehmigung der Kommune, ergibt sich grundsätzlich die Zuständigkeit der
BGW.
Schließen sich Bürgerinnen und Bürger zusammen, um gemeinsam Flüchtlinge zu unterstützen und besitzt ihr Zusammenschluss einen bestimmten Organisationsgrad (das heißt relativ fester Helferkreis, gemeinsame Einsatzplanung hinsichtlich Zeit, Ort, Art und Dauer, regelmäßige Besprechungen), können auch diese Helferinnen und Helfer als in der Wohlfahrtspflege tätige Personen bei der BGW versichert sein.
Einsatz beim Roten Kreuz und THW: Unfallversicherung Bund und Bahn
Für die vom Deutschen Roten Kreuz oder vom Technischen Hilfswerk (THW) in der Flüchtlingshilfe eingesetzten Personen besteht Unfallversicherungsschutz über die
Unfallversicherung Bund und Bahn.
Ehrenamtliche Kirchenmitglieder in Kirchengemeinden: bei der VBG versichert
Für Personen, die sich innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs einer Kirchengemeinde einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft ehrenamtlich für die Flüchtlingshilfe engagieren, besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz über die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
VBG.