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Zum neuen Tarifabschluss für Medizinische Fachangestellte


Nach Ablauf der Erklärungsfrist steht nun das Ergebnis der Tarifverhandlung für Medizinische Fachangestellte fest. Die Verhandlungspartner hatten sich am 8. Februar 2024 in Berlin in der vierten Runde geeinigt.

Neben zahlreichen Reaktionen auf die Verkündung des Tarifergebnisses haben wir ebenso diverse Fragen erhalten. Die häufigsten haben wir euch hier beantwortet:

Was bedeutet das Gehaltsplus von 7,4 Prozent über alle Tarifgruppen?

Es handelt sich um ein Gesamtpaket über alle Berufsjahrstufen und Tätigkeitsgruppen. Die Gehaltssteigerungen in den unteren Berufsjahren sind im Vergleich zu den Steigerungen der oberen Berufsjahre deutlich höher. Dies war notwendig, um den Lohnabstand zum Mindestlohn zu vergrößern und die Differenz zu den Einstiegsgehältern vergleichbarer Berufe zu verringern. Mit dem neuen Einstiegsgehalt für Medizinische Fachangestellte von 2.700 Euro brutto im 1. bis 4. Berufsjahr in der Tätigkeitsgruppe I steigt der Stundenlohn zum 1. März 2024 von 13,22 Euro auf 16,17 Euro. In realen Zahlen ist dies ein Gehaltsplus von knapp 500 Euro. Die Berufsjahre vom 1. bis 16. Berufsjahren profitieren von der Erhöhung des Einstiegsgehalt. Die prozentualen Steigerungen liegen zwischen 6,5 und 22,3 Prozent.

Wir haben in dieser Tarifrunde bewusst für faire und höhere Gehälter für die langjährigen Berufsangehörigen eingesetzt, denn sie sind die unverzichtbare Säule, die in oder auch nach der Familienphase das Team zusammenhalten. Das Angebot der Arbeitgeber von Gehaltssteigerungen im 17. bis 20. Berufsjahr von lediglich 0,1 Prozent (real 4,12 Euro brutto) haben wir abgelehnt. Der Gehaltssprung vom 16. ins 17. Berufsjahr beträgt in der aktuellen Gehaltstabelle 200,00 Euro. Dies war enorm wichtig, damit wir auch für die langjährigen Berufsangehörigen ab dem 17. Berufsjahr mindestes 100 Euro erreichen konnten. Die prozentualen Steigerungen liegen in diesen Berufsjahren zwischen 5,2 und 2,5 Prozent. Hier hätten wir gerne ein besseres Ergebnis erzielt, aber auch wir mussten in der Tarifrunde Kompromisse eingehen.

In der nächsten Tarifrunde werden wir uns neben fairen und höheren Gehältern für alle MFA auf alle Fälle auf die langjährigen Berufsangehörigen konzentrieren. Bei einer Verlängerung der Lebensarbeitszeit ist es dringend notwendig, weitere Berufsjahrstufen einzuführen.

In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, dass wir in der Tarifrunde 2020/2021 zusätzliche Berufsjahrstufen eingeführt haben und die Gehälter der langjährigen Berufsangehörigen zum 1. Januar 2021 um bis zu 11,8 Prozent (ca. 400 Euro) gestiegen sind.

Warum ändern sich die Zuschläge in den Tätigkeitsgruppen?

Auch wir mussten unserem Tarifpartner entgegenkommen, um ein Ergebnis zu erzielen. Wie bereits in der letzten Tarifrunde vor drei Jahren wollten die Arbeitgeber die Zuschläge in den Tätigkeitsgruppen reduzieren. Hier die Forderungen der AAA:
  • in Tätigkeitsgruppe II von 7,5 Prozent auf 3,75 Prozent
  • in Tätigkeitsgruppe III von 12,5 Prozent auf 6,25 Prozent
  • in Tätigkeitsgruppe IV von 20,0 Prozent auf 10,0 Prozent
  • in Tätigkeitsgruppe V von 30,0 Prozent auf 15 Prozent
  • in Tätigkeitsgruppe VI von 45,0 Prozent auf 30 Prozent
Hier mussten wir im Interesse des Gesamtpakets einen Kompromiss finden. Die Zuschläge auf die Vergütung nach Tätigkeitsgruppe I betragen ab dem 1.03.2024:
  • in Tätigkeitsgruppe II 6 Prozent
  • in Tätigkeitsgruppe III 12 Prozent
  • in Tätigkeitsgruppe IV 18 Prozent
  • in Tätigkeitsgruppe V 28 Prozent
  • in Tätigkeitsgruppe VI 42 Prozent
Die geforderten Kürzungen der AAA bei den Zuschlägen hätten ohne Gehaltssteigerung in der Tätigkeitsgruppe I durchschnittlich eine Senkung der Gehälter um
7 Prozent bedeutet, die wir in den Verhandlungen auf 1,3 Prozent reduzieren konnten.
Fortbildungen und Übernahme von mehr Verantwortung lohnt sich somit weiterhin. Zum 1. März 2024 ergibt sich trotz der Reduzierung der prozentualen Zuschläge für alle Tätigkeitsgruppen eine Gehaltssteigerung.

Welche Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie muss (mindestens) erfüllt sein?

Grundvoraussetzung ist, dass Ihr aktuelles Arbeitsverhältnis mit dem jetzigen Arbeitgeber vor dem 29.02.2024 begonnen hat.

Begonnen hat das Arbeitsverhältnis mit dem Tag, der im schriftlichen Arbeitsvertrag als Beginn des Arbeitsverhältnisses bezeichnet wird. Der Tag der Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrages ist ohne Bedeutung. Wurde der schriftliche Arbeitsvertrag erst nach tatsächlichem Beginn der Arbeitsaufnahme unterschrieben, ist der Tag der tatsächlichen Arbeitsaufnahme maßgeblich. Wurde mündlich ein früherer Beginn des Arbeitsvertrages vereinbart (z.B. weil ein Monatsbeginn auf einen Feiertag oder das Wochenende gefallen ist und der tatsächliche Arbeitsbeginn erst entsprechend später liegt) ist der mündlich vereinbarte frühere Beginn des Arbeitsverhältnisses maßgeblich.

Ein Anspruch auch für solche Kolleginnen und Kollegen, die erst später eingetreten sind, konnte während der Tarifverhandlungen nicht durchgesetzt werden. Wir hatten die Arbeitgeber darauf hingewiesen, dass wir dies für in jeder Hinsicht fragwürdig halten.
Zudem muss im Bezugszeitraum (März 2024 und April 2024) für mindestens einen Tag ein Vergütungsanspruch bestehen.

Habe ich zusätzlichen Anspruch auf die tarifliche Inflationsausgleichsprämie, wenn ich bereits vor Abschluss des Tarifvertrages eine freiwillige Inflationsprämie des Arbeitgebers erhalten habe?

Sofern § 9 des Gehaltstarifvertrags für MFA auf Ihr Arbeitsverhältnis/Ausbildungsverhältnis Anwendung findet und die Arbeitgeberseite bereits vor Abschluss dieser Vereinbarung eine Inflationsausgleichsprämie auf freiwilliger Basis gezahlt hat, so besteht ein Anspruch nur bis zur maximalen Höhe von insgesamt 3.000 Euro. Das heißt, wenn Sie z.B. bereits eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 2.500,00 Euro erhalten haben, kann eine Zahlung in Höhe von maximal 500,00 Euro bis zum 31.12.2024 noch erfolgen. Es kommt demnach auf die Höhe der bereits erhaltenen Zahlung an. In dem genannten Beispiel ist die tarifvertraglich vereinbarte Inflationsausgleichsprämie voll auszuzahlen.

Wie wird die Inflationsausgleichsprämie bei Teilzeitbeschäftigten berechnet?

Bei der Berechnung der Inflationsausgleichsprämie für Teilzeitbeschäftigte (TZB) gilt folgende Formel (Vollzeitbeschäftigung = 38,5 Stunden):

Inflationsausgleichsprämie in Teilzeit =
500 € / 38,5 x wöchentliche Arbeitszeit der/des TZB

Bsp. für eine wöchentliche Arbeitszeit von 19,25 Stunden:
500 € / 38,5 x 19,25 = 250 €

Habe ich einen Anspruch auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie, wenn ich im Bezugszeitraum März und April 2024 Mutterschaftsgeld beziehe?

Sie beziehen (außer dem Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse) vom Arbeitgeber die Differenz zum normalen Nettoentgelt. Sie haben also einen Vergütungsanspruch, sodass der Ausschlusstatbestand des § 9 (4) GTV (kein Vergütungsanspruch im Bezugszeitraum März und April 2024) nicht eingreift.

Sie haben Anspruch auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie.

Habe ich einen Anspruch auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie, wenn ich im Bezugszeitraum (März und April 2024) Elterngeld beziehe?

Wenn Sie im Bezugszeitraum Anspruch auf eine Vergütung wegen der Beschäftigung in Teilzeit haben, besteht ein Anspruch auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie vermindert im Verhältnis der Teilzeit zur Vollzeit.

Ein Anspruch besteht nicht, wenn Sie während des ganzen Bezugszeitraums Elterngeld bezogen und keinen Entgeltanspruch gegen den Arbeitgeber haben. Ein Anspruch auch in diesen Fällen konnte während der Tarifverhandlungen nicht durchgesetzt werden. Wir hatten die Arbeitgeber darauf hingewiesen, dass wir dies für in jeder Hinsicht fragwürdig halten.
Für ergänzende Fragen stehen wir unseren Mitgliedern selbstverständlich gern zur Verfügung.

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