Berufsbildungsausschüsse (BBA)
Mit Novellierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) im Jahre 2005 hat der Gesetzgeber den Impuls gegeben, die Qualität der beruflichen Bildung stärker in den Vordergrund zu stellen. Leitlinien der Arbeit im Berufsbildungsausschuss (BBA) sind Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung. Das BBiG regelt bundeseinheitlich die Fragen zur Durchführung der beruflichen Berufsausübung und schreibt u.a. die Errichtung von Ausschüssen vor. Der Gesetzgeber räumt den Sozialpartnern ein wichtiges Mitsprache-, Gestaltungs- und Entscheidungsrecht ein.Der BBA wird laut Berufsbildungsgesetz (BBiG) im Abschnitt 3, §§ 77 - 80 geregelt. Zuständige Stellen dafür sind die Ärzte-, Tierärzte- und Zahnärztekammern, die für die Errichtung des Berufsbildungsausschusses autorisiert sind. Die Berufungen der Mitglieder werden durch die zuständigen Aufsichtsbehörden (Ministerium oder Senat) erteilt.
Zusammensetzung
Dem BBA gehören je sechs Beauftrage der Arbeitgeber/innen, Arbeitnehmer/innen und Lehrkräfte der berufsbildenden Schulen an. Die Beauftragten haben jeweils Stellvertreter/innen. Lehrkräfte üben, von Ausnahmen abgesehen, eine beratende Funktion aus. Der BBA wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in, die nicht der gleichen Berufsgruppe angehören. Der/die Vorsitzende führt die Sitzung.Vorschlagsrecht
Das Vorschlagsrecht für die Arbeitnehmer/innen liegt bei den im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmer/innen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung. Die Mitglieder werden längstens für vier Jahre berufen.Ehrenamt
Die Tätigkeit im BBA ist ehrenamtlich. Im gegebenen Fall kann eine angemessene Entschädigung gezahlt werden, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit der Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.Stimmrecht
Stimmberechtigt sind die Beauftragten der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite. Lehrkräfte haben immer dann ein Stimmrecht, wenn Beschlüsse zu Angelegenheiten der Berufsausbildungsvorbereitung und Berufsausbildung gefasst werden, sofern sich die Beschlüsse unmittelbar auf die Organisation der schulischen Ausbildung auswirken.Aufgaben
Die Mitglieder des BBA entscheiden über Qualifikationsprofile und -strukturen der künftigen Medizinischen, Zahnmedizinischen und Tiermedizinischen Fachangestellten.§ 79 des Berufsbildungsgesetzes schreibt vor: "Der BBA ist in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung zu unterrichten und zu hören. Er hat im Rahmen seiner Aufgaben auf eine stetige Entwicklung der Qualität der beruflichen Bildung hinzuwirken. Wichtige Angelegenheiten, in denen der BBA anzuhören ist, sind insbesondere: Erlass von Verwaltungsgrundsätzen über die Eignung von Ausbildungs- und Umschulungsstätten; für das Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen, für die Verkürzung der Ausbildungsdauer, für die vorzeitige Zulassung der Abschlussprüfung, für die Durchführung von Prüfungen, zur Durchführung von über- und außerbetrieblicher Ausbildung sowie Verwaltungsrichtlinien zur beruflichen Bildung."