24.4.2018 | Fachinformation
Das Gericht hat Zeugen vernommen, um festzustellen, ob der Tod des Tieres auf einen Wolfsangriff zurückzuführen ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sah das Gericht einen solchen Zusammenhang nicht als erwiesen an. Für den geltend gemachten Anspruch auf eine Schadensersatzleistung nach dem Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt sei – so die Kammer – allein der Umstand, dass die Beteiligung eines Wolfes nicht ausgeschlossen werden kann, nicht ausreichend. Darüber hinaus sei der vorhandene Weidezaun zur Abwehr von Wölfen nicht geeignet gewesen. Eine Entschädigungsleistung stehe dem Kläger auch nicht aufgrund von Ministerialerlassen zu.
Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt beantragt werden. Aktenzeichen: 1 A 866/14 MD - Urteil vom 28.02.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 004/2017
Kein Anspruch auf Schadensausgleich wegen Wolfsriss
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg hat Ende Februar durch Urteil über die Klage eines Landwirtes entschieden. Der Kläger begehrte die Gewährung eines Schadensausgleichs in Höhe von 950 Euro für ein totes Kalb. Er war der Ansicht, dass ein Wolf sein Tier gerissen habe. Das Gericht hat die Klage abgewiesen.Das Gericht hat Zeugen vernommen, um festzustellen, ob der Tod des Tieres auf einen Wolfsangriff zurückzuführen ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sah das Gericht einen solchen Zusammenhang nicht als erwiesen an. Für den geltend gemachten Anspruch auf eine Schadensersatzleistung nach dem Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt sei – so die Kammer – allein der Umstand, dass die Beteiligung eines Wolfes nicht ausgeschlossen werden kann, nicht ausreichend. Darüber hinaus sei der vorhandene Weidezaun zur Abwehr von Wölfen nicht geeignet gewesen. Eine Entschädigungsleistung stehe dem Kläger auch nicht aufgrund von Ministerialerlassen zu.
Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt beantragt werden. Aktenzeichen: 1 A 866/14 MD - Urteil vom 28.02.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 004/2017