14.7.2020 | Fachinformation

Mehr Tierschutz in der Schweinehaltung

Der Bundesrat informiert: Die Haltungsbedingungen für Schweine werden neu geregelt:

Aus für Kastenstand spätestens nach acht Jahren
Spätestens nach einer Übergangsfrist von 8 Jahren dürfen Sauen im Deckzentrum nicht mehr im so genannten Kastenstand gehalten werden, sondern nur noch in der Gruppe. Eine Fixierung ist dann lediglich kurzzeitig möglich - zum Beispiel für die künstliche Besamung oder ärztliche Untersuchungen.

Ungehindertes Ausstrecken in Seitenlage
Schon während der Übergangszeit müssen die Kastenstände so gestaltet sein, dass die Sauen in Seitenlage ihre Gliedmaßen ausstrecken können, ohne dabei an bauliche Hindernisse zu stoßen.

Ausreichend Platz und Rückzugsmöglichkeiten
Für die Zeit nach Absetzen der Ferkel bis zur nächsten Besamung muss in der Gruppenhaltung eine Bodenfläche von mindestens 5 Quadratmetern je Sau zur Verfügung stehen. Fress-Liegebuchten können weiterhin genutzt werden. Zusätzlich ist ein Aktivitätsbereich für die Tiere einzurichten. Unabhängig vom Vorhandensein von Fress-Liegebuchten sind Rückzugsmöglichkeiten in ausreichendem Umfang vorzusehen, fordert der Bundesratsbeschluss.

Größerer Liegebereich für Ferkel
Auch an anderer Stelle drängen die Länder mit ihren Maßgaben auf mehr Tierschutz. Sie betreffen den Liege- und Ruhebereich für Saugferkel, die Beleuchtungsintensität der Ställe und Maßnahmen gegen Aggressionen in der Gruppe.

Mehr Platz im Abferkelbereich
Die übrigen Neuregelungen der von der Bundesregierung vorgelegten Verordnung zum Abferkelbereich können im Wesentlichen unverändert bleiben: Danach ist die Kastenstandhaltung im Ferkelschutzkorb künftig höchstens 5 statt bisher 35 Tage zulässig. Die Abferkelbuchten müssen mindestens 6,5 Quadratmeter groß sein.

Betriebe haben 15 Jahre Zeit, um sich auf die neuen Anforderungen im Abferkelbereich einzustellen, Umstellungskonzepte zu entwickeln und die finanziellen Voraussetzungen für die aufwändigen Umbauten zu schaffen.

Die Verordnung soll überwiegend am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Damit dies geschehen kann, muss das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Änderungsmaßgaben des Bundesrates vollständig umsetzen. Ob und wie schnell dies geschieht, entscheidet das Ministerium.

Quelle: BundesratKOMPAKT

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