9.2.2021 | Fachinformation
Folgendes ist laut BGW bis auf Weiteres umzusetzen:
Quelle: BGWinfo vom 8. Februar 2021
BGW: Atemschutz in Einrichtungen im Gesundheitsdienst
Aufgrund der aktuellen Pandemielage informiert die BGW am 8. Februar zum Atemschutz in Einrichtungen im Gesundheitsdienst.Folgendes ist laut BGW bis auf Weiteres umzusetzen:
- Beschäftigte tragen in den Geschäftsräumen mindestens einen Mund-Nasen-Schutz.
- Bei Tätigkeiten mit unmittelbarem engem Kontakt mit einem Abstand unter 1,5 Meter zu anderen Personen (Patientinnen und Patienten, Bewohner und Bewohnerinnen, zu Pflegende/zu Betreuende, Klientinnen und Klienten und ähnliche) ist eine FFP2-Maske oder eine gleichwertige Atemschutzmaske – ohne Ausatemventil – zu tragen. Nach Maßgabe der Gefährdungsbeurtei-lung sind außerdem Schutzkleidung und Augenschutz notwendig.
- Darüber hinaus sind weitreichendere Regelungen der Länder oder des Bundes verpflichtend und ebenfalls von Arbeitgebern sowie Arbeitgeberinnen umzusetzen.
- Mund-Nasen-Schutz oder Atemschutzmasken sind nach Herstellerangaben zu verwenden und zu wechseln. Bei Durchfeuchtung sind sie sofort zu wechseln.
- Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat den Beschäftigten den Mund-Nasen-Schutz und die persönliche Schutzausrüstung wie etwa Atemschutzmasken, Schutzkittel und -handschuhe so-wie Augenschutz in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen. Die Beschäftigten sind im Umgang damit zu unterweisen.
- Die Verwendung von Atemschutzmasken führt zu erhöhten Belastungen. Es wird empfohlen, die Tragezeiten/Belastungen durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Pausen zu reduzieren.
Quelle: BGWinfo vom 8. Februar 2021