28.1.2025 | Fachinformation

Seit dem 1. Januar ist eine Sachkunde für die Abgabe von Biozid-Produkten erforderlich

Seit dem 1. Januar 2025 gelten strengere Vorgaben für den Verkauf von biozidhaltigen Prokukten. Demnach benötigen dann Verkäufer von bestimmten Produkten, die Biozide enthalten, eine Sachkunde nach § 13 Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV).

Darunter fallen u.a. auch Produkte der Produktart 18 „Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden“ wie beispielsweise Floh-Fogger zum Vernebeln von Insektiziden in der Umgebung, die keine Tierarzneimittel sind.

Katrin Hammermann, Referatsleiterin Tiermedizinische Fachangestellte im vmf hierzu: "Es war bis dato kein Problem und sogar durchaus angezeigt, die Umgebung bei einem massiven Flohbefall auch zu behandeln. Nun dürfen Tierärztinnen und Tierärzte solche Präparate (Biozide) ohne Sachkundenachweis nicht mehr verkaufen und an die Besitzer abgeben. Das Tiermedizinstudium reicht für die entsprechende Sachkunde nicht aus. TFA dürfen diese Präparate entsprechend ohne Sachkundenachweis ebenfalls nicht an die Patientenbesitzer verkaufen."

Zugelassene Tierarzneimittel, wie zum Beispiel Bravecto, Simparica, oder Profender, fallen nicht unter diese Vorschrift.

Auf der Webseite der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) sind unter "Chemikalien-Verbotsverordnung" sowohl Hinweise zu den nach § 13 ChemBiozidDV anerkannten Sachkunden als auch eine Liste anerkannter Einrichtungen zur Erlangung der benötigten Sachkunde zu finden.

Das Bundesamt für Verbraucherschutz hat auf seiner Website Informationen zur Abgrenzung von Tierarzneimitteln und Bioziden zusammengefasst.

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