Wann übernimmt die Rechtsabteilung die gerichtliche Vertretung?
§ 5 der Satzung besagt, dass – sofern sich aus einem Streitfall ein Prozessentwickelt – die gerichtliche Vertretung durch den Verband übernommen wird, wenn die Mitgliedschaft seit mindestens zwölf Monaten, bei Auszubildenden seit mindestens sechs Monaten besteht und das Beitragskonto ausgeglichen ist.
Darüber hinaus entfällt der Anspruch auf Rechtsvertretung, wenn die Rechtsabteilung keine Aussichten auf Erfolg sieht. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn sich bereits aus dem Arbeitsvertrag ergibt, dass der Anspruch nicht besteht.
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