Richtlinien für Streik und sonstige Arbeitskampfmaßnahmen

gemäß § 4 (3) und 7 (6) der Satzung des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V. (vmf)

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Präambel

Der Verband strebt die Durchsetzung seiner tariflichen Forderungen auf dem Wege der friedlichen Verständigung an und setzt den Streik nur als letztes Mittel ein, nachdem alle anderen Möglichkeiten, einschließlich der Einsetzung freier Schlichtungsstellen, erschöpft sind. Der Verband strebt den Abschluss von Schieds- und Schlichtungsvereinbarungen an.

§ 1 Streik oder sonstige Arbeitskampfmaßnahmen

Streikmaßnahmen sind die möglichst zahlreiche Niederlegung der Arbeit als Warnstreik oder Erzwingungsstreik. Sonstige Arbeitskampfmaßnahmen sind solche, die im Rahmen des geltenden Rechts geeignet und bestimmt sind, Arbeitsbedingungen tarifvertraglich zu regeln und zu verbessern. Hierzu gehören auch Aufrufe zur Solidarisierung bezogen auf andere gewerkschaftliche Organisationen.

§ 2 Schieds- /Schlichtungsvereinbarung

Soweit Schieds- oder Schlichtungsvereinbarungen abgeschlossen worden sind, werden die darin vorgesehenen Verfahren durchlaufen, bevor zum Streik oder sonstigen Arbeitskampfmaßnahmen aufgefordert wird.

§ 3 Verfahren

(1) Die Einleitung von Streiks oder sonstigen Arbeitskampfmaßnahmen wird von der zuständigen Tarifkommission beim erweiterten Bundesvorstand mit Darstellung der Gründe und der einzelnen Ziele beantragt. Dieser beschließt abschließend über den Antrag. Eine etwaige Ablehnung ist ohne Angabe der Gründe zulässig.

(2) Der erweiterte Bundesvorstand beschließt im Fall seiner Zustimmung über Art und Ausmaß der Kampfmaßnahmen sowie den Umfang der finanziellen Mittel und auch die Beendigung der Streiks und/oder sonstiger Arbeitskampfmaßnahmen.

(3) Vor der Durchführung eines Erzwingungsstreiks erfolgt eine Urabstimmung unter den von den Tarifzielen berührten Verbandsmitgliedern. Die Durchführung anderer Kampfmaßnahmen bedarf keiner vorangehenden Urabstimmung; eine Urabstimmung ist aber möglich, wenn der erweiterte Bundesvorstand dies beschließt.

§ 4 Urabstimmung

(1) Wird eine Urabstimmung durchgeführt, bedarf die Umsetzung der Kampfmaßnahmen einer Mehrheit von mehr als 75 % der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder unabhängig von deren Anzahl.

(2) Kommt es im Anschluss an die Urabstimmung und gegebenenfalls weiteren Verhandlungen zu einem wesentlich verbesserten Angebot der Arbeitgeberseite, so erfolgt eine erneute Urabstimmung. Stimmen mehr als 25 % der zur Abstimmungsteilnahme aufgerufenen Mitglieder dem verbesserten Angebot zu, werden keine weiteren Kampfmaßnahmen durchgeführt.

(3) Scheitern die etwaigen erneuten Verhandlungen, bedarf es keiner erneuten Urabstimmung.

(4) Die Urabstimmung erfolgt schriftlich und/oder auf elektronischem Wege, soweit die Identität der Abstimmenden mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann.

§ 5 Leitung

(1) Der erweiterte Bundesvorstand kann den Bundesvorstand und gegebenenfalls Landesvorstände mit der Durchführung einer Urabstimmung sowie der Gestaltung von Einzelheiten der Kampfmaßnahmen im Rahmen der jeweils bereitgestellten finanziellen Mittel beauftragen.

(2) Der Bundesvorstand leitet im engen Zusammenwirken mit den betroffenen Landesvorständen die laufenden Kampfmaßnahmen. Er ist insoweit weisungsbefugt.

§ 6 Streikunterstützung

(1) Erleidet ein Mitglied infolge der vom Verband getragenen Teilnahme an einem Streik eine entsprechende effektive arbeitgeberseitige Kürzung seiner Arbeitsvergütung, so kann es beim geschäftsführenden Bundesvorstand einen Antrag auf Leistung einer Unterstützung stellen. Die Unterstützungsleistung ist keine Lohnersatzleistung; sie dient dazu, die Arbeitskampffähigkeit aufrechtzuerhalten. Die Unterstützungsleistung ist nicht abtretbar und wird nur unmittelbar an das Mitglied gezahlt.

(2) Voraussetzung ist, dass das Mitglied nicht mit mehr als Mitgliedsbeiträgen für 3 Monate im Rückstand ist.

(3) Mitglieder, die dem Verband neu beigetreten sind und den satzungsmäßigen Beitrag für die vorangegangenen 3 Monate und den laufenden Monat gezahlt haben, erhalten Streikunterstützung für die Dauer längstens eines Monats.

(4) Die Höhe der Streikunterstützung wird im Regelfall folgendermaßen ermittelt:
  • 30 % des arbeitskampfbedingt vom Arbeitgeber gekürzten Nettostundenverdienstes bei einer Streikdauer von mindestens 4 Stunden im Fall eines Warnstreiks.
  • Bei einem vollen Streiktag beträgt die Streikunterstützung 30 % des arbeitskampfbedingt vom Arbeitgeber gekürzten Nettoverdienstes.
Die Nettoverdienste errechnen sich aus dem Durchschnitt der regelmäßigen Verdienste der zurückliegenden 3 Monate. Die vorgenannten Prozentsätze erhöhen sich für jeden vollen Monat der zurückliegenden Verbandsmitgliedschaft um 0,1 %, maximal jedoch auf 60 %.

(5) Der erweiterte Bundesvorstand kann von den vorstehenden Regeln abweichen, wenn die Entwicklung des Arbeitskampfs und/oder die wirtschaftliche Lage dies als geboten erscheinen lassen.

(6) Ist ein Mitglied nur privat krankenversichert, kommt eine anteilige Beteiligung des Verbandes an der Krankenversicherungsprämie in Betracht, soweit diese der Absicherung des Risikos in der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht.

§ 7 Besonderheiten der Streikunterstützung

(1) Leistungen Dritter, die auf die vom Arbeitgeber nicht vergütete Streikzeit entfallen, werden auf die Streikunterstützung angerechnet, auch wenn sie erst nachträglich gewährt werden. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber ursprünglich gekürzte Beträge nachzahlt.
In den vorgenannten Fällen ist das Mitglied verpflichtet, dies dem Verband mitzuteilen und die erhaltene Streikunterstützung entsprechend an den Verband zurückzuzahlen.

(2) Tritt ein Mitglied während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem letzten Empfang von Streikunterstützung aus dem Verband aus, ist es verpflichtet, die Streikunterstützung zurückzuzahlen. Dies gilt auch, wenn ein Mitglied während des vorgenannten Zeitraums wegen Beitragsrückständen oder aus sonstigen von ihm zu vertretenden Gründen aus dem Verband ausgeschlossen wird.

§ 8 Kostenträger der Arbeitskampfmaßnahmen

Die Streikunterstützungen und sonstige arbeitskampfbedingt aufgetretene Kosten werden aus der Rücklage für Zwecke des Arbeitskampfes gedeckt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie lösen die Richtlinien vom 12./13. Februar 2016 ab.

Beschlossen vom erweiterten Bundesvorstand im schriftlichen Umlaufverfahren vom 12. bis 15. Januar 2024.
Bochum, den 15. Januar 2024

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