23.3.2006 | Pressemeldung

Arbeitgeber dürfen ihre Mitarbeiterinnen nicht zur Teilnahme an Protesten verpflichten

„Es ist ein Irrtum, wenn die Politik behauptet, es gehe den Ärzten nur um ihre Geldtasche. Es geht auch und gerade um die Arbeitsplätze der Arzthelferinnen und Zahnmedizinischen Fachangestellten." Mit diesen Worten erläuterte die Präsidentin des Berufsverbandes der Arzt-, Zahnarzt- und Tierarzthelferinnen e. V. (BdA), Sabine Rothe, die Gründe, warum der BdA auch die morgige Protestaktion der Ärzte in Berlin unterstützt.


Durch die derzeitige unkalkulierbare Situation werde gerade an den Praxismitarbeiterinnen zuerst gespart. Entlassungen, Änderungskündigungen und ein Boom von Minijobs seien seit 2004 an der Tagesordnung. „Das ambulante Gesundheitswesen ist für Arzthelferinnen und Zahnmedizinische Fachangestellte längst kein Jobmotor mehr. In Vollzeitstellen umgerechnet hat die Beschäftigung von Arzthelferinnen seit 1998 z.B. um mehr als vier Prozent abgenommen", so Rothe weiter.

„Die Protestaktionen, an denen sich zahlreiche Praxisteams beteiligen, haben das Ziel, die Gesundheitspolitiker aufzufordern, endlich die Rahmenbedingungen zu schaffen, die für ein menschliches, qualitäts- und leistungsgerechtes Gesundheitswesen notwendig sind. Denn es ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, sich um Kranke und Schwache zu kümmern bzw. denen, die sich darum kümmern, die notwendigen Voraussetzungen zu garantieren."
Die Arbeitsbedingungen in den Praxen haben sich in den vergangenen Jahren immer mehr verschlechtert. Die Personaldecke wurde verringert, die Bürokratie vergrößert und der Kostendruck verstärkt. Für Tarifverhandlungen mit den Arbeitgebern ist auf breiter Ebene so gut wie kein Spielraum mehr vorhanden. Auch deshalb sei es in dieser Situation wichtig, dass der BdA die gemeinsamen Forderungen für eine stabile Finanzierung des Gesundheitswesens unterstützt.

Gleichzeitig weist die BdA-Rechtsabteilung jedoch darauf hin, dass Arbeitgeber nicht verlangen dürfen, dass Mitarbeiterinnen an Demonstrationen teilnehmen müssen. Arbeitnehmerinnen können statt dessen ihre Arbeitskraft anbieten, z.B. um Verwaltungsaufgaben, Aufräumarbeiten, das Bestellwesen etc. zu erledigen. Sollte der Arbeitgeber die Arbeitskraft ablehnen, so darf er diese Tage weder als Urlaub anrechnen noch verlangen, sie vor- oder nachzuarbeiten. Ebenso ist es dann nicht erlaubt, eine Gehaltskürzung vorzunehmen. Wurde die Arbeitskraft angeboten, dürfen auch keine Minusstunden entstehen, bereits vorhandene Überstunden dürfen jedoch mit dieser Zeit verrechnet werden.

Hier kommen Sie direkt zu Ihrem Landesverband

Bundesweite Terminübersicht

12.03.2025 16:00 - 21:00 Uhr
40474 Düsseldorf
"Der ältere Mensch" - Fortbildungsreihe - Versorgung heute und in der Zukunft mit Ausstellerforum
Termin anzeigen
12.03.2025 19:00 Uhr
44867 Bochum
Stammtisch der Bezirksstelle Bochum
Termin anzeigen
14.03. - 29.03.2025
Webinar
Geprüfte*r Datenschutzkoordinator*in
Termin anzeigen
14.03. - 16.03.2025
Webkonferenz
Befähigung zur Ausbildung
Termin anzeigen
15.03. - 16.03.2025
Webkonferenz
IT-Basics für Arztpraxen
Termin anzeigen
15.03.2025 11:00 - 13:00 Uhr
27472 Cuxhaven
Fit in den Frühling - TERMIN WURDE ABGESAGT!
Termin anzeigen
20.03.2025 17:00 - 18:30 Uhr
Online
KONTakt. Ein parzizipatives OPEN SOURCE TRAINING für eine bessere Verständigung in der Gesundheitsversorgung
Termin anzeigen
21.03. - 23.03.2025
09111 Chemnitz
25. DGVD-Tagung 2025: Eine Reise durch die Dermatologie - vom Hautproblem zur Lösung
Termin anzeigen