23.3.2006 | Pressemeldung

Arbeitgeber dürfen ihre Mitarbeiterinnen nicht zur Teilnahme an Protesten verpflichten

„Es ist ein Irrtum, wenn die Politik behauptet, es gehe den Ärzten nur um ihre Geldtasche. Es geht auch und gerade um die Arbeitsplätze der Arzthelferinnen und Zahnmedizinischen Fachangestellten." Mit diesen Worten erläuterte die Präsidentin des Berufsverbandes der Arzt-, Zahnarzt- und Tierarzthelferinnen e. V. (BdA), Sabine Rothe, die Gründe, warum der BdA auch die morgige Protestaktion der Ärzte in Berlin unterstützt.


Durch die derzeitige unkalkulierbare Situation werde gerade an den Praxismitarbeiterinnen zuerst gespart. Entlassungen, Änderungskündigungen und ein Boom von Minijobs seien seit 2004 an der Tagesordnung. „Das ambulante Gesundheitswesen ist für Arzthelferinnen und Zahnmedizinische Fachangestellte längst kein Jobmotor mehr. In Vollzeitstellen umgerechnet hat die Beschäftigung von Arzthelferinnen seit 1998 z.B. um mehr als vier Prozent abgenommen", so Rothe weiter.

„Die Protestaktionen, an denen sich zahlreiche Praxisteams beteiligen, haben das Ziel, die Gesundheitspolitiker aufzufordern, endlich die Rahmenbedingungen zu schaffen, die für ein menschliches, qualitäts- und leistungsgerechtes Gesundheitswesen notwendig sind. Denn es ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, sich um Kranke und Schwache zu kümmern bzw. denen, die sich darum kümmern, die notwendigen Voraussetzungen zu garantieren."
Die Arbeitsbedingungen in den Praxen haben sich in den vergangenen Jahren immer mehr verschlechtert. Die Personaldecke wurde verringert, die Bürokratie vergrößert und der Kostendruck verstärkt. Für Tarifverhandlungen mit den Arbeitgebern ist auf breiter Ebene so gut wie kein Spielraum mehr vorhanden. Auch deshalb sei es in dieser Situation wichtig, dass der BdA die gemeinsamen Forderungen für eine stabile Finanzierung des Gesundheitswesens unterstützt.

Gleichzeitig weist die BdA-Rechtsabteilung jedoch darauf hin, dass Arbeitgeber nicht verlangen dürfen, dass Mitarbeiterinnen an Demonstrationen teilnehmen müssen. Arbeitnehmerinnen können statt dessen ihre Arbeitskraft anbieten, z.B. um Verwaltungsaufgaben, Aufräumarbeiten, das Bestellwesen etc. zu erledigen. Sollte der Arbeitgeber die Arbeitskraft ablehnen, so darf er diese Tage weder als Urlaub anrechnen noch verlangen, sie vor- oder nachzuarbeiten. Ebenso ist es dann nicht erlaubt, eine Gehaltskürzung vorzunehmen. Wurde die Arbeitskraft angeboten, dürfen auch keine Minusstunden entstehen, bereits vorhandene Überstunden dürfen jedoch mit dieser Zeit verrechnet werden.

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