26.9.2011 | Fachinformation
Das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit hat als oberste Tierschutzbehörde im Freistaat davor gewarnt, Tiere vom Urlaub im Ausland mit zurück nach Deutschland zu bringen. Auch sogenannte „Flugpaten“ handeln häufig illegal.
Streunende Tiere und der Zustand der Tierheime in Urlaubsländern erregen häufig das Mitleid der Touristen. Oft werden Urlauber auch dazu aufgefordert, Tiere nach Deutschland mitzunehmen. Sie sollen einerseits den Tieren selbst ein neues Zuhause bieten. Auf der anderen Seite werben mehr oder weniger seriöse Tierschutzeinrichtungen darum, als „Flugpaten“ Tiere nach Deutschland zu transferieren mit der Begründung, dass Touristen die erleichterten rechtlichen Vorgaben für den privaten Reiseverkehr mit Tieren nutzen könnten. Dieser Transport von Tieren, insbesondere von Hunden, aus Urlaubsländern nach Deutschland ist allerdings häufig illegal. Denn mithilfe solcher „Flugpaten“ umgehen manche Tierschutzorganisationen die geltenden tierseuchen- und tierschutzrechtlichen Vorschriften.
Das Sozialministerium hat darum die zuständigen Behörden im Freistaat aufgefordert, das Mitbringen von Hunden aus dem Ausland für Tierschutzorganisationen sehr kritisch zu prüfen. Denn auch nach Thüringer Rechtsauffassung unterliegt das von manchen Tierschutzvereinen und -einrichtungen organisierte Verbringen bzw. Einführen von Tieren den strengeren Regelungen für den Handelsverkehr. Eine Zustimmung ist nur möglich, wenn sämtliche Voraussetzungen nach Tierseuchen- bzw. Tierschutzrecht vollständig erfüllt sind.
Das Sozialministerium rät auch aus tiermedizinischen Gründen davon ab, Tiere von einer Auslandsreise mitzubringen. Es bestehen dabei erhebliche tiergesundheitliche Risiken. Aber auch aus tierschutzfachlichen Gesichtspunkten ist das Mitbringen von Heimtieren aus Urlaubsländern nicht sinnvoll. Die mitgebrachten Tiere sind in der Regel noch sehr jung und deshalb leicht vermittelbar. Das führt dazu, dass inländische Fund- und herrenlose Tiere in den Tierheimen nur schleppend weitervermittelt werden können. Damit entstehen den Tierschutzvereinen letztlich zusätzliche Kosten.
Hintergrund:
Im Tierseuchenrecht wird beim Verbringen von Heimtieren (Hunde, Katzen) hinsichtlich der Anforderungen zwischen dem privaten Reiseverkehr und dem gewerbsmäßigen Handel unterschieden. Das Verbringen im Rahmen des privaten Reiseverkehrs beschränkt sich grundsätzlich auf Tiere, die ihren Eigentümer begleiten und nicht dazu bestimmt sind, verkauft oder anderweitig abgegeben zu werden.
Aus tierschutzrechtlicher Sicht benötigen die Tierschutzvereine und -einrichtungen, die Tiere aus dem Ausland transferieren und später in Deutschland an Halter vermitteln, eine Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Handeln mit Wirbeltieren. Dies ergibt sich auch aus der Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs. Das wurde sowohl aus tierseuchen- als auch aus tierschutzrechtlicher Sicht durch das zuständige Bundesministerium und die Gremien der Länder bestätigt.
Darüber hinaus sind beim Transport von Tieren, die nicht im Rahmen des privaten Reiseverkehrs befördert werden, sämtliche Vorschriften der einschlägigen EU-Verordnung zum Transport von Tieren anzuwenden. Die Transportunternehmer müssen deshalb zugelassen sein und die Fahrer sowie Betreuer müssen nachweislich über die erforderlichen Kenntnisse verfügen.
Thüringisches Sozialministerium warnt vor „Flugpatenschaften“
Das Mitbringen von Tieren von einer Auslandsreise ist häufig illegalDas Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit hat als oberste Tierschutzbehörde im Freistaat davor gewarnt, Tiere vom Urlaub im Ausland mit zurück nach Deutschland zu bringen. Auch sogenannte „Flugpaten“ handeln häufig illegal.
Streunende Tiere und der Zustand der Tierheime in Urlaubsländern erregen häufig das Mitleid der Touristen. Oft werden Urlauber auch dazu aufgefordert, Tiere nach Deutschland mitzunehmen. Sie sollen einerseits den Tieren selbst ein neues Zuhause bieten. Auf der anderen Seite werben mehr oder weniger seriöse Tierschutzeinrichtungen darum, als „Flugpaten“ Tiere nach Deutschland zu transferieren mit der Begründung, dass Touristen die erleichterten rechtlichen Vorgaben für den privaten Reiseverkehr mit Tieren nutzen könnten. Dieser Transport von Tieren, insbesondere von Hunden, aus Urlaubsländern nach Deutschland ist allerdings häufig illegal. Denn mithilfe solcher „Flugpaten“ umgehen manche Tierschutzorganisationen die geltenden tierseuchen- und tierschutzrechtlichen Vorschriften.
Das Sozialministerium hat darum die zuständigen Behörden im Freistaat aufgefordert, das Mitbringen von Hunden aus dem Ausland für Tierschutzorganisationen sehr kritisch zu prüfen. Denn auch nach Thüringer Rechtsauffassung unterliegt das von manchen Tierschutzvereinen und -einrichtungen organisierte Verbringen bzw. Einführen von Tieren den strengeren Regelungen für den Handelsverkehr. Eine Zustimmung ist nur möglich, wenn sämtliche Voraussetzungen nach Tierseuchen- bzw. Tierschutzrecht vollständig erfüllt sind.
Das Sozialministerium rät auch aus tiermedizinischen Gründen davon ab, Tiere von einer Auslandsreise mitzubringen. Es bestehen dabei erhebliche tiergesundheitliche Risiken. Aber auch aus tierschutzfachlichen Gesichtspunkten ist das Mitbringen von Heimtieren aus Urlaubsländern nicht sinnvoll. Die mitgebrachten Tiere sind in der Regel noch sehr jung und deshalb leicht vermittelbar. Das führt dazu, dass inländische Fund- und herrenlose Tiere in den Tierheimen nur schleppend weitervermittelt werden können. Damit entstehen den Tierschutzvereinen letztlich zusätzliche Kosten.
Hintergrund:
Im Tierseuchenrecht wird beim Verbringen von Heimtieren (Hunde, Katzen) hinsichtlich der Anforderungen zwischen dem privaten Reiseverkehr und dem gewerbsmäßigen Handel unterschieden. Das Verbringen im Rahmen des privaten Reiseverkehrs beschränkt sich grundsätzlich auf Tiere, die ihren Eigentümer begleiten und nicht dazu bestimmt sind, verkauft oder anderweitig abgegeben zu werden.
Aus tierschutzrechtlicher Sicht benötigen die Tierschutzvereine und -einrichtungen, die Tiere aus dem Ausland transferieren und später in Deutschland an Halter vermitteln, eine Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Handeln mit Wirbeltieren. Dies ergibt sich auch aus der Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs. Das wurde sowohl aus tierseuchen- als auch aus tierschutzrechtlicher Sicht durch das zuständige Bundesministerium und die Gremien der Länder bestätigt.
Darüber hinaus sind beim Transport von Tieren, die nicht im Rahmen des privaten Reiseverkehrs befördert werden, sämtliche Vorschriften der einschlägigen EU-Verordnung zum Transport von Tieren anzuwenden. Die Transportunternehmer müssen deshalb zugelassen sein und die Fahrer sowie Betreuer müssen nachweislich über die erforderlichen Kenntnisse verfügen.