4.4.2014 | aktuelle Meldung
Anlass für die Neufassung ist die Umsetzung der Nadelstich-Richtlinie 2010/32/EU in der neugefassten Biostoffverordnung
Diese Technische Regel ist relevant für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in human-, zahn- oder tiermedizinischen sowie pflegerischen und pharmazeutischen Arbeitsbereichen. Sie konkretisiert die Bestimmungen der Biostoffverordnung für die Bereiche Gesundheitswesen und Wohlfahrtspflege.
Biologische Arbeitsstoffe definiert diese Technische Regel im weitesten Sinn als Mikroorganismen, die Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können.
Zudem enthält die Technische Regel Informationen zur Gefährdungsbeurteilung, zur Unterrichtung der Beschäftigten sowie zu Anzeige- und Aufzeichnungspflichten und arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen. (Quelle BGW)
-> zur neuen TRBA 250 auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Neue TRBA seit 01.04.2014 in Kraft
Seit dem 1. April 2014 gilt die neue TRBA 250 - Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege.Anlass für die Neufassung ist die Umsetzung der Nadelstich-Richtlinie 2010/32/EU in der neugefassten Biostoffverordnung
Diese Technische Regel ist relevant für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in human-, zahn- oder tiermedizinischen sowie pflegerischen und pharmazeutischen Arbeitsbereichen. Sie konkretisiert die Bestimmungen der Biostoffverordnung für die Bereiche Gesundheitswesen und Wohlfahrtspflege.
Biologische Arbeitsstoffe definiert diese Technische Regel im weitesten Sinn als Mikroorganismen, die Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können.
Zudem enthält die Technische Regel Informationen zur Gefährdungsbeurteilung, zur Unterrichtung der Beschäftigten sowie zu Anzeige- und Aufzeichnungspflichten und arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen. (Quelle BGW)
-> zur neuen TRBA 250 auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin