22.1.2015 | aktuelle Meldung
Dazu informiert die Rechtsabteilung des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V.:
"Bei einer akuten Pflegesituation naher Angehöriger haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unabhängig von der Betriebsgröße einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit bis zu zehn Arbeitstage, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren bzw. eine pflegerische Versorgung sicherzustellen (kurzzeitige Arbeitsverhinderung). Soweit für diesen Fall keine Lohnfortzahlung durch die Arbeitgeberseite vereinbart wurde, erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für diese Zeit auf Antrag das Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung. Das Pflegeunterstützungsgeld wird von der Pflegeversicherung des zu pflegenden Angehörigen gezahlt.
Neben dem kurzzeitigen Fernbleiben von der Arbeitszeit besteht bei Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger noch die Möglichkeit, bei Betrieben über 15 Beschäftigten die Pflegezeit bzw. bei Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten (Auszubildende ausgenommen) die Familienpflegezeit in Anspruch zu nehmen."
Neu seit 01.01.2015: Pflegeunterstützungsgeld
Mit dem "Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf", dem der Bundesrat am 19. Dezember zugestimmt hat, wurde u.a. das Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung eingeführt.Dazu informiert die Rechtsabteilung des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V.:
"Bei einer akuten Pflegesituation naher Angehöriger haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unabhängig von der Betriebsgröße einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit bis zu zehn Arbeitstage, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren bzw. eine pflegerische Versorgung sicherzustellen (kurzzeitige Arbeitsverhinderung). Soweit für diesen Fall keine Lohnfortzahlung durch die Arbeitgeberseite vereinbart wurde, erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für diese Zeit auf Antrag das Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung. Das Pflegeunterstützungsgeld wird von der Pflegeversicherung des zu pflegenden Angehörigen gezahlt.
Neben dem kurzzeitigen Fernbleiben von der Arbeitszeit besteht bei Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger noch die Möglichkeit, bei Betrieben über 15 Beschäftigten die Pflegezeit bzw. bei Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten (Auszubildende ausgenommen) die Familienpflegezeit in Anspruch zu nehmen."
- Nähere Informationen zur kurzzeitigen Arbeitsverhinderung, der Pflegezeit und der Familienpflegezeit erhalten Mitglieder in der Rechtsabteilung unseres Verbandes.