12.5.2015 | aktuelle Meldung
Die Rechtsabteilung des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V. erklärt dazu:
Lückenlos in diesem Sinne ist die Krankschreibung nur dann, wenn die Folgebescheinigung am letzten Tag der bestehenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den behandelnden Arzt ausgestellt wird. Dies hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 04.03.2014 (Aktenzeichen: B 1 KR 17/13 R) klargestellt.
Diese Regel gilt auch dann, wenn der letzte Tag der Bescheinigung auf einen Sonntag fällt und eine erneute Vorstellung beim Arzt am darauffolgenden Montag erfolgte. In diesem Falle wäre keine lückenlose Krankschreibung gegeben mit der Folge, dass kein Krankengeldanspruch mehr besteht. Der betroffene Arbeitnehmer/die betroffene Arbeitnehmerin hätte somit bereits am Freitag vor Ende der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wieder den behandelnden Arzt aufsuchen müssen, um die Lückenlosigkeit zu gewährleisten.
Auf lückenlose Krankschreibung achten
In jüngster Zeit setzen die Krankenkassen verstärkt ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 04.03.2014 ( Aktenzeichen: B 1 KR 17/13 R) um. Dessen Leitsätze lauten:- Will ein Versicherter seine Mitgliedschaft als Beschäftigter in der gesetzlichen Krankenversicherung über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus durch einen Anspruch auf Krankengeld aufrechterhalten, muss er seine Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf jedes Krankengeldbewilligungsabschnitts erneut ärztlich feststellen lassen.
- Die Obliegenheit Versicherter, zur Aufrechterhaltung ihres Krankengeldanspruchs ihre Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf jedes Krankengeldbewilligungsabschnitts erneut ärztlich feststellen lassen, entfällt weder deshalb, weil der letzte Tag der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit auf einen Sonntag fällt, noch weil der behandelnde Arzt den Versicherten unzutreffend oder gar nicht rechtlich beraten hat.
Die Rechtsabteilung des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V. erklärt dazu:
Vorsicht bei Zusammentreffen von Arbeitsunfähigkeit und Ende eines Arbeitsverhältnisses!
Sind Sie voraussichtlich über das Ende Ihres Arbeitsverhältnisses hinaus arbeitsunfähig erkrankt, müssen Sie dafür Sorge tragen, dass eine lückenlose Krankschreibung durch Ihren behandelnden Arzt vorliegt. Nur dann besteht auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisse hinaus ein Anspruch auf Krankengeldzahlung gegenüber Ihrer Krankenkasse sowie auf weitere Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse.Lückenlos in diesem Sinne ist die Krankschreibung nur dann, wenn die Folgebescheinigung am letzten Tag der bestehenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den behandelnden Arzt ausgestellt wird. Dies hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 04.03.2014 (Aktenzeichen: B 1 KR 17/13 R) klargestellt.
Diese Regel gilt auch dann, wenn der letzte Tag der Bescheinigung auf einen Sonntag fällt und eine erneute Vorstellung beim Arzt am darauffolgenden Montag erfolgte. In diesem Falle wäre keine lückenlose Krankschreibung gegeben mit der Folge, dass kein Krankengeldanspruch mehr besteht. Der betroffene Arbeitnehmer/die betroffene Arbeitnehmerin hätte somit bereits am Freitag vor Ende der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wieder den behandelnden Arzt aufsuchen müssen, um die Lückenlosigkeit zu gewährleisten.
- Bei Fragen zu diesem Themenkomplex steht Ihnen die Rechtsabteilung des Verbandes medizinischer Fachberufe gerne zur Verfügung.
- Als Verband medizinischer Fachberufe e.V. können wir Sie sowohl arbeitsrechtlich als auch sozialrechtlich kostenfrei vertreten. Unter das Arbeitsrecht fallen Probleme zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber, die das Arbeitsverhältnis betreffen. Sozialrechtlich können wir Sie bei Problemen gegenüber der Agentur für Arbeit, der Krankenversicherung, der Rentenversicherung, der Berufsgenossenschaft, dem Versorgungsamt etc. vertreten.
- Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass gegen einen Bescheid dieser Institutionen nur binnen einer Frist von einem Monat ab Erhalt des Bescheides im Widerspruchswege vorgegangen werden kann. Danach wird der Bescheid rechtskräftig.
- Sollten Sie also die Überprüfung eines Bescheides wünschen, so empfehlen wir, uns diesen unverzüglich nach Erhalt in Kopie zur Überprüfung zuzusenden und auf der Kopie zu vermerken, wann Sie den Bescheid erhalten haben, damit wir – soweit notwendig – noch rechtzeitig für Sie den Widerspruch einlegen können.