24.6.2015 | aktuelle Meldung
Was bleibt gleich?
Flexiblere Elternzeit für Geburten ab dem 01.07.2015
Ab Juli haben Eltern, deren Kinder ab dem 01.07.2015 geboren werden, flexiblere Möglichkeiten, die Elternzeit zu gestalten.Was bleibt gleich?
- Elternzeit kann weiterhin bis zu 36 Monate in Anspruch genommen werden.
- Bis zum dritten Lebensjahr des Kindes muss die Elternzeit für die Dauer von zwei Jahren festgelegt werden.
- Während der Elternzeit kann bis zu 30 Stunden pro Woche gearbeitet werden - auch selbstständig. Voraussetzung ist, dass die Arbeitgeberseite dafür ihr Einverständnis erklärt hat.
- Eine Ablehnung der Teilzeittätigkeit während der Elternzeit ist aus dringenden betrieblichen Gründen möglich. Die Arbeitgeberseite hat dazu nach der Ankündigung vier Wochen Zeit. Erfolgt die Ablehnung in dieser Zeit nicht bzw. nicht schriftlich oder fehlt ein dringender betrieblicher Grund, so gilt die Zustimmung zur Teilzeittätigkeit als erteilt.
- Vorher konnte auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes nur ein Zeitraum von bis zu zwölf Monaten übertragen werden. Dabei war die Zustimmung der Arbeitgeberseute notwendig. Nun können bis zu 24 Monate ohne Zustimmung der Arbeitgeberseite übertragen werden.
- Die Elternzeit kann nunmehr auch in drei (vorher zwei) Zeitabschnitte eingeteilt werden. Aus dringenden betrieblichen Gründen kann die Arbeitgeberseite jedoch den dritten Abschnitt ablehnen. Eine Aufteilung in weitere Zeitabschnitte ist - soweit die Arbeitgeberseite damit einverstanden ist - möglich.
- Wie bisher muss die Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes sieben Wochen vor Beginn schriftlich mitgeteilt werden. Für die Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem achten Geburtstag des Kindes wurde die Frist auf 13 Wochen vor Beginn verlängert.
- Zwischen dem dritten Geburtstag und achten Geburtstag des Kindes hat die Arbeitgeberseite eine Entscheidungszeit von acht Wochen, um Teilzeitarbeit aus dringenden betrieblichen Gründen abzulehnen.
- Bis zum dritten Geburtstag des Kindes beginnt der Kündigungsschutz bei beantragter Elternzeit nach wie vor acht Wochen vor der Elternzeit, für die Zeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes beginnt er 14 Wochen vorher. Bei Fragen rund um die Elternzeit und zu weiteren arbeits- oder sozialrechtlichen Themen steht den Mitgliedern des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V. die verbandseigene Rechtsabteilung zur Verfügung.