21.7.2015 | aktuelle Meldung
Seit 1. Januar 2015 gibt es den Mindestlohn in Deutschland. Inzwischen sind auch die ersten Gerichtsurteile ergangen - unter anderem zur Anrechenbarkeit des Urlaubsgeldes und jährlicher Sonderzahlungen.
So entschied das Arbeitsgericht Berlin in einem Urteil vom 04.03.2015 (AZ: 54 Ca 14420/14), dass ein Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung nicht auf den Mindestlohn anzurechnen sind. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass mit diesen Zahlungen nicht die "normale" Arbeitsleistung vergütet werde und sie daher gerade keinen Entgeltcharakter hätten.
Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte allerdings Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg unter dem AZ 8 Sa 677/15 eingelegt.
Keine Anrechnung von Urlaubsgeld und Jahressonderzahlung
Die Rechtsabteilung des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V. informiert:Seit 1. Januar 2015 gibt es den Mindestlohn in Deutschland. Inzwischen sind auch die ersten Gerichtsurteile ergangen - unter anderem zur Anrechenbarkeit des Urlaubsgeldes und jährlicher Sonderzahlungen.
So entschied das Arbeitsgericht Berlin in einem Urteil vom 04.03.2015 (AZ: 54 Ca 14420/14), dass ein Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung nicht auf den Mindestlohn anzurechnen sind. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass mit diesen Zahlungen nicht die "normale" Arbeitsleistung vergütet werde und sie daher gerade keinen Entgeltcharakter hätten.
Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte allerdings Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg unter dem AZ 8 Sa 677/15 eingelegt.
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