28.7.2015 | aktuelle Meldung
Mit der Veröffentlichung des Präventionsgesetzes ist am 25. Juli 2015 eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes wirksam geworden.
§ 23 a des Infektionsschutzgesetzes bestimmt nun, dass die Arbeitgeberseite personenbezogene Daten eines Beschäftigten im Sinne des § 3 des Bundesdatenschutzgesetzes über dessen Impfstatus und Serostatus erheben, verarbeiten und nutzen darf, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden.
Änderung beim Infektionsschutz
Die Rechtsabteilung des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V. informiert:Mit der Veröffentlichung des Präventionsgesetzes ist am 25. Juli 2015 eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes wirksam geworden.
§ 23 a des Infektionsschutzgesetzes bestimmt nun, dass die Arbeitgeberseite personenbezogene Daten eines Beschäftigten im Sinne des § 3 des Bundesdatenschutzgesetzes über dessen Impfstatus und Serostatus erheben, verarbeiten und nutzen darf, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden.
- Weitere Infomationen zu diesem Thema erhalten Verbandsmitglieder im internen Mitgliederbereich im Beitrag "Mein Arbeitgeber möchte, dass ich mich impfen lasse. Bin ich dazu verpflichtet?"
- Mitglieder des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V. erhalten bei Fragen und Problemen im Zusammenhang mit Impfungen und Impfschäden von der Rechtsabteilung ihres Verbandes nicht nur eine kompetente Beratung, sondern werden auch bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber, dem Versorgungsamt und der Berufsgenossenschaft unterstützt.