28.7.2015 | aktuelle Meldung

Änderung beim Infektionsschutz

Die Rechtsabteilung des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V. informiert:

Mit der Veröffentlichung des Präventionsgesetzes ist am 25. Juli 2015 eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes wirksam geworden.

§ 23 a des Infektionsschutzgesetzes bestimmt nun, dass die Arbeitgeberseite personenbezogene Daten eines Beschäftigten im Sinne des § 3 des Bundesdatenschutzgesetzes über dessen Impfstatus und Serostatus erheben, verarbeiten und nutzen darf, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden.

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