25.8.2015 | aktuelle Meldung
Krankenkassen müssen zügig entscheiden
Der mit dem Patientenrechtegesetz vom 20.02.2013 neu geschaffene § 13 Abs. 3a SGB V dient der Beschleunigung von Antragsverfahren an die Krankenkassen. Nach dieser Vorschrift gilt Folgendes:- Entscheidet eine Krankenkasse nicht innerhalb der Fristen des § 13 Abs. 3a SGB V, also binnen 3 Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen, eingeholt wird, binnen 5 Wochen, so gilt die beantragte Maßnahme gemäß § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V als genehmigt, wenn die Krankenkasse dem Antragsteller die Gründe für die Überschreitung der Fristen nicht rechtzeitig mitgeteilt hat.