16.2.2016 | aktuelle Meldung
Nunmehr hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 9. Dezember 2015 (Aktenzeichen 10 AZR 423/14) festgestellt, dass bei Dauernachtarbeit der Nachtarbeitszuschlag bzw. die entsprechende Anzahl freier Tage erhöht werden müsse und sieht 30 Prozent als angemessen an.
Dazu erklärt die Rechtsabteilung des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V.:
BAG-Urteil zum Zuschlag für Dauernachtarbeit
Gem. § 6 Abs. 5 des Arbeitszeitgesetzes haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Nachtarbeit leisten, also in der Zeit von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr arbeiten, einen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder eine angemessene Anzahl freier Tage. Nach ständiger Rechtsprechung wird für die Nachtarbeit ein Zuschlag pro Stunde in Höhe von 25 Prozent des Bruttostundenlohnes bzw. eine entsprechende Anzahl freier Tage als angemessen angesehen.Nunmehr hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 9. Dezember 2015 (Aktenzeichen 10 AZR 423/14) festgestellt, dass bei Dauernachtarbeit der Nachtarbeitszuschlag bzw. die entsprechende Anzahl freier Tage erhöht werden müsse und sieht 30 Prozent als angemessen an.
Dazu erklärt die Rechtsabteilung des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V.:
- Durch Tarifvertrag oder arbeitsvertragliche Regelung kann selbstverständlich auch ein Anspruch auf einen höheren Zuschlag für die Nachtarbeit bestehen.
§ 7 Abs. 2 e) des Gehaltstarifvertrages für Medizinische Fachangestellte und § 9 Abs. 1 d) des Gehaltstarifvertrages für Tiermedizinische Fachangestellte sehen einen Zuschlag pro Stunde, die Nachtarbeit ausgeübt wird, in Höhe von 50 Prozent vor.
§ 5 Pkt. 1 d) des Vergütungstarifvertrages für Zahnmedizinische Fachangestellte für die Länder Hamburg, Hessen und das Saarland sowie den Landesteil Westfalen-Lippe sieht sogar einen Zuschlag von 70 Prozent je Stunde Nachtarbeit vor.
Die Tarifverträge sehen abweichend vom Gesetz bereits die Zeit von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr als Nachtarbeit an (§ 7 Abs. 1 Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte, § 8 Pkt. 3 Manteltarifvertrag für Zahnmedizinische Fachangestellte für die Länder Berlin, Hamburg, Hessen und das Saarland sowie den Landesteil Westfalen-Lippe und § 7 Abs. 1 Manteltarifvertrag für Tiermedizinische Fachangestellte).
Die höheren tarifvertraglichen Zuschläge fallen zudem nicht nur bei einer Dauernachtarbeit, sondern auch bei vereinzelt geleisteter Nachtarbeit an.