14.2.2017 | aktuelle Meldung
„Nach wie vor obliegen Kindererziehung, Familiensorge und Pflege von Angehörigen überwiegend den Frauen. Im Jahr 2015 entfielen 80,8 Prozent der Teilzeitbeschäftigungen auf Frauen. In den von uns vertretenen Berufen liegt der Prozentsatz weit höher. Es ist davon auszugehen, dass in diesen Berufen nur ganz wenige Männer eine Teilzeitbeschäftigung ausüben und fast 100 Prozent der Teilzeitbeschäftigten Frauen sind. Wir haben daher als Verband medizinischer Fachberufe e.V. im Interesse unserer Mitglieder und sämtlicher Berufsangehöriger ein sehr starkes Interesse an der Weiterentwicklung des Teilzeitrechtes.
Grundsätzlich begrüßen wir daher die mit dem Gesetzesvorhaben verbundene Weiterentwicklung des Teilzeitrechtes. Begrüßt wird, dass die Darlegungs- und Beweislast in einem stärkeren Maße auf den Arbeitgeber übertragen werden soll sowie die angestrebte Textform der Anträge. Insbesondere in der neu aufgenommenen Regelung zur zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit sehen wir allgemein eine gute Möglichkeit für Frauen nach Kindererziehung, Familiensorge und Pflege von Angehörigen zu der bisherigen Arbeitszeit zurückzukehren.
Leider müssen wir feststellen, dass auch dieser Anspruch, genau wie der Anspruch auf zeitlich unbegrenzte Verringerung der Arbeitszeit, nur dann besteht, wenn der Arbeitgeber unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsausbildung in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Dieser Schwellenwert wird in den seltensten Fällen in Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztpraxen erreicht. Auch bei den zahntechnischen Laboratorien oder Dentallaboren liegt die Anzahl der Mitarbeiter häufig unter dem Schwellenwert, sodass auch dort, genau wie für angestellte Zahntechniker in Zahnarztpraxen, diese Ansprüche nicht greifen.
Wir fordern daher die Novellierung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sowie die Einführung des Anspruchs auf Verringerung der Arbeitszeit sowohl zeitlich begrenzt als auch unbegrenzt, unabhängig von der im Betrieb erreichten Beschäftigungszahl.
Zur Erreichung dieses Ziels verhilft auch nicht die jetzt in § 7 Abs. 2 des Entwurfes aufgenommene Klarstellung, dass der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer den Wunsch nach Veränderungen von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern hat. Diese Erörterung erfolgt in den wenigsten Kleinbetrieben und wenn, dann häufig nicht mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit.“
Zur kompletten Stellungnahme
Weiterentwicklung des Teilzeitrechts
Mitte Januar hat der Verband medizinischer Fachberufe e. V. die Möglichkeit erhalten, Stellung zum Referentenentwurf zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts zu beziehen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das Gesetz noch in der Ressortabstimmung im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). In der Positionierung heißt es u. a.:„Nach wie vor obliegen Kindererziehung, Familiensorge und Pflege von Angehörigen überwiegend den Frauen. Im Jahr 2015 entfielen 80,8 Prozent der Teilzeitbeschäftigungen auf Frauen. In den von uns vertretenen Berufen liegt der Prozentsatz weit höher. Es ist davon auszugehen, dass in diesen Berufen nur ganz wenige Männer eine Teilzeitbeschäftigung ausüben und fast 100 Prozent der Teilzeitbeschäftigten Frauen sind. Wir haben daher als Verband medizinischer Fachberufe e.V. im Interesse unserer Mitglieder und sämtlicher Berufsangehöriger ein sehr starkes Interesse an der Weiterentwicklung des Teilzeitrechtes.
Grundsätzlich begrüßen wir daher die mit dem Gesetzesvorhaben verbundene Weiterentwicklung des Teilzeitrechtes. Begrüßt wird, dass die Darlegungs- und Beweislast in einem stärkeren Maße auf den Arbeitgeber übertragen werden soll sowie die angestrebte Textform der Anträge. Insbesondere in der neu aufgenommenen Regelung zur zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit sehen wir allgemein eine gute Möglichkeit für Frauen nach Kindererziehung, Familiensorge und Pflege von Angehörigen zu der bisherigen Arbeitszeit zurückzukehren.
Leider müssen wir feststellen, dass auch dieser Anspruch, genau wie der Anspruch auf zeitlich unbegrenzte Verringerung der Arbeitszeit, nur dann besteht, wenn der Arbeitgeber unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsausbildung in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Dieser Schwellenwert wird in den seltensten Fällen in Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztpraxen erreicht. Auch bei den zahntechnischen Laboratorien oder Dentallaboren liegt die Anzahl der Mitarbeiter häufig unter dem Schwellenwert, sodass auch dort, genau wie für angestellte Zahntechniker in Zahnarztpraxen, diese Ansprüche nicht greifen.
Wir fordern daher die Novellierung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sowie die Einführung des Anspruchs auf Verringerung der Arbeitszeit sowohl zeitlich begrenzt als auch unbegrenzt, unabhängig von der im Betrieb erreichten Beschäftigungszahl.
Zur Erreichung dieses Ziels verhilft auch nicht die jetzt in § 7 Abs. 2 des Entwurfes aufgenommene Klarstellung, dass der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer den Wunsch nach Veränderungen von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern hat. Diese Erörterung erfolgt in den wenigsten Kleinbetrieben und wenn, dann häufig nicht mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit.“
Zur kompletten Stellungnahme