7.3.2017 | aktuelle Meldung

Beschäftigungsverbot: Urlaubsanspruch bleibt bestehen

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 09.08.2016 (Aktenzeichen 9 AZR 575/15) bestätigt, dass ein bereits genehmigter Urlaub durch ein nachträglich für diesen Zeitraum ausgesprochenes mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot nicht als genommen anzusehen sei, sondern der Urlaubsanspruch für diese Tage der Arbeitnehmerin weiter zustehe.

Was war passiert?
Die Arbeitnehmerin hatte in dem streitigen Fall Anfang des Jahres den Urlaub für den Sommer beantragt, der ihr von der Arbeitgeberseite auch genehmigt wurde. Vor Beginn des Urlaubes wurde die Arbeitnehmerin schwanger und erhielt ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot, das auch für die Zeit des geplanten Urlaubes bestand. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begehrte die Arbeitnehmerin dann die finanzielle Abgeltung der Urlaubstage, die sie aufgrund des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes nicht habe nehmen können. Die Arbeitgeberseite war der Ansicht, der Urlaubsanspruch sei durch die Genehmigung des Urlaubes erfüllt worden und stehe der Arbeitnehmerin somit nicht mehr zu.

Die Urteilsbegründung
Das Bundesarbeitsgericht hat in dem Verfahren festgestellt, dass der Urlaubsanspruch durch die Genehmigung nur dann erlöschen könne, wenn für diesen Zeitraum auch tatsächlich eine Arbeitspflicht der Arbeitnehmerin bestanden habe. Dies sei bei einem individuellen oder generellen mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot jedoch nicht der Fall, hier bestehe gerade keine Arbeitspflicht der Arbeitnehmerin. Es komme auch nicht darauf an, ob die Arbeitnehmerin sich während des Beschäftigungsverbotes tatsächlich wie in einem Urlaub habe erholen können.

Etwas anderes gelte nur dann, wenn z. B. bei einem Teilbeschäftigungsverbot eine andere zumutbare Tätigkeit zugewiesen werden könne, für die das Beschäftigungsverbot nicht gelte. In diesem Fall bestehe eine Arbeitspflicht der Arbeitnehmerin und sie könne den Urlaub auch als Urlaub nehmen. Eine zumutbare Ersatztätigkeit habe die Arbeitgeberseite der Arbeitnehmerin jedoch nicht zugewiesen, sodass der Urlaubsanspruch weiter fortbestanden habe. Da die Arbeitnehmerin den Urlaub bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr habe in Natur nehmen können, sei dieser bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nunmehr von der Arbeitgeberseite gem. § 7 Absatz 4 des Bundesurlaubsgesetzes finanziell abzugelten.

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