10.9.2018 | aktuelle Meldung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner Entscheidung vom 20.06.2018 klargestellt, dass Ausschlussfristen in Tarifverträgen zwar grundsätzlich auch den Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall erfassen, jedoch in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns unwirksam sind.
Das bedeutet, selbst wenn ein/e Arbeitnehmer/in den Anspruch auf Entgeltfortzahlung erst nach Ablauf der in einem Tarifvertrag vereinbarten Ausschlussfrist geltend macht, besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den betreffenden Zeitraum in Höhe des Mindestlohnes. Der darüber hinausgehende Teil des Gehaltes kann dagegen aufgrund der Regelung im Tarifvertrag verfallen und somit nicht mehr beansprucht werden.
Urteil des BAG vom 20.06.2018
Aktz.: 5 AZR 377/17
Link zur Pressemitteilung des BAG Nr. 33/18
Exklusiv für Verbandesmitglieder: FAQ zum Mindestlohn
Ausschlussfrist in Tarifvertrag gilt nicht für Mindestlohnansprüche
Die Rechtsabteilung des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V. informiert:Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner Entscheidung vom 20.06.2018 klargestellt, dass Ausschlussfristen in Tarifverträgen zwar grundsätzlich auch den Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall erfassen, jedoch in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns unwirksam sind.
Das bedeutet, selbst wenn ein/e Arbeitnehmer/in den Anspruch auf Entgeltfortzahlung erst nach Ablauf der in einem Tarifvertrag vereinbarten Ausschlussfrist geltend macht, besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den betreffenden Zeitraum in Höhe des Mindestlohnes. Der darüber hinausgehende Teil des Gehaltes kann dagegen aufgrund der Regelung im Tarifvertrag verfallen und somit nicht mehr beansprucht werden.
Urteil des BAG vom 20.06.2018
Aktz.: 5 AZR 377/17
Link zur Pressemitteilung des BAG Nr. 33/18
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