25.10.2018 | aktuelle Meldung
Ein Unfall auf dem Weg vom Arztbesuch zum Betrieb wird nicht als Arbeitsunfall anerkannt, da es sich nicht um einen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehenden Betriebsweg handelt.
Das Sozialgericht Dortmund führt in seinem Urteil vom 28.02.2018 dazu aus, dass eine versicherte Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nur dann vorliege, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechtsverhältnisses tätig wird, wenn er also eine Haupt- oder Nebenpflicht aus einem Arbeitsverhältnis erfüllt.
In dem zugrundeliegenden Streitfall erlitt der Kläger auf dem Weg vom Orthopäden zurück zu seiner Arbeitsstätte Verletzungen in Folge eines Verkehrsunfalls. Eine Entschädigung wurde seitens der Berufsgenossenschaft abgelehnt – laut dem Urteil des SG Dortmund zu Recht.
Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit seien nach dem SG Dortmund grundsätzlich dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen. Sie stünden somit nicht im unmittelbaren Betriebsinteresse und seien daher unversichert.
Auch ein Wegeunfall wurde in diesem Zusammenhang seitens des Gerichts abgelehnt, da sich die Einordnung diesbezüglich nach gleichen Maßstäben richte. Ein versicherter Wegeunfall von einem sogenannten dritten Ort zur Arbeitsstätte werde nur dann bejaht, wenn der Weg aufgrund der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werde. Zudem hätte der Kläger sich mindestens zwei Stunden an dem dritten Ort aufhalten müssen. Beide Voraussetzungen waren vorliegend nicht erfüllt.
Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.02.2018, Az. S 36 U 131/17
Sozialgerichtsurteil über Wegeunfall
Die Rechtsabteilung des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V. informiert:Ein Unfall auf dem Weg vom Arztbesuch zum Betrieb wird nicht als Arbeitsunfall anerkannt, da es sich nicht um einen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehenden Betriebsweg handelt.
Das Sozialgericht Dortmund führt in seinem Urteil vom 28.02.2018 dazu aus, dass eine versicherte Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nur dann vorliege, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechtsverhältnisses tätig wird, wenn er also eine Haupt- oder Nebenpflicht aus einem Arbeitsverhältnis erfüllt.
In dem zugrundeliegenden Streitfall erlitt der Kläger auf dem Weg vom Orthopäden zurück zu seiner Arbeitsstätte Verletzungen in Folge eines Verkehrsunfalls. Eine Entschädigung wurde seitens der Berufsgenossenschaft abgelehnt – laut dem Urteil des SG Dortmund zu Recht.
Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit seien nach dem SG Dortmund grundsätzlich dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen. Sie stünden somit nicht im unmittelbaren Betriebsinteresse und seien daher unversichert.
Auch ein Wegeunfall wurde in diesem Zusammenhang seitens des Gerichts abgelehnt, da sich die Einordnung diesbezüglich nach gleichen Maßstäben richte. Ein versicherter Wegeunfall von einem sogenannten dritten Ort zur Arbeitsstätte werde nur dann bejaht, wenn der Weg aufgrund der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werde. Zudem hätte der Kläger sich mindestens zwei Stunden an dem dritten Ort aufhalten müssen. Beide Voraussetzungen waren vorliegend nicht erfüllt.
Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.02.2018, Az. S 36 U 131/17