14.11.2018 | aktuelle Meldung
In seinem Urteil vom 30.08.2018 stellte das Bundessozialgericht (BSG) klar, dass gegen die Regelung einer Sperrzeit von einer Woche bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Befindet sich ein/e Arbeitnehmer/in in einem befristeten Arbeitsverhältnis, so besteht die Pflicht, sich drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Befristung bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Geschieht diese Meldung nicht, ist die Agentur für Arbeit berechtigt, eine Sperrzeit von einer Woche aufzuerlegen.
Der Kläger hatte einen Grundrechtsverstoß nach Art 14 des Grundgesetzes (Ansprüche auf Eigentum/Geld) gerügt. Dieser wurde vom BSG verneint. Aktenzeichen B 11 AL 2/18 R
Zur Seite des Bundessozialgerichts
Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung rechtens
Die Rechtsabteilung des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V. informiert:In seinem Urteil vom 30.08.2018 stellte das Bundessozialgericht (BSG) klar, dass gegen die Regelung einer Sperrzeit von einer Woche bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Befindet sich ein/e Arbeitnehmer/in in einem befristeten Arbeitsverhältnis, so besteht die Pflicht, sich drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Befristung bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Geschieht diese Meldung nicht, ist die Agentur für Arbeit berechtigt, eine Sperrzeit von einer Woche aufzuerlegen.
Der Kläger hatte einen Grundrechtsverstoß nach Art 14 des Grundgesetzes (Ansprüche auf Eigentum/Geld) gerügt. Dieser wurde vom BSG verneint. Aktenzeichen B 11 AL 2/18 R
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